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direktor Frey in Königsberg. In seinem, die erste Vorarbeit
zur Städteordnung von 1808 darstellenden Aufsatze über „Vor-
schläge zur Organisierung der Munizipalverfassungen“ entwirft er
ein lebendiges Bild davon, wie es allüberall in den Städten
aussah.
„Alles, auch die unbedeutendste Kleinigkeit musste höheren
Ortes beprüft, alles von oben herab entschieden, alles von
oben herab befohlen werden. Wie sehr dadurch die Arbeiten
von beiden Seiten vermehrt, und wie wenig dennoch zum
guten Zweck gewirkt worden, dies werden die überfüllten
Aktenschränke und der überall sichtbare schlechte Zustand der
städtischen polizeilichen Anstalten sattsam erweisen,“
Das ist das Endresultat der Verstaatlichung der Stadt,
ihrer Umwandlung in einen blossen Verwaltungsbezirk, wie sie
von Friedrich Wilhelm I. mit allem Bewusstsein erstrebt worden
war. Dieser Herrscher duldete keinen andern Willen im Staate
ausser dem seinen, selbst die Bestimmung über die kleinsten
Angelegenheiten wurde dem Staate vorbehalten. Der König „be-
stimmte die Anzahl der Magistratsstellen und ihre Besetzung,
er setzte jeden städtischen Etat fest und entschied allein über
die Notwendigkeit der Ausgaben und Deckung der Schulden“.
Die späteren sog. rathäuslichen Reglements, welche für die ein-
zelnen Städte besonders erlassen wurden, unterwarfen vollends
die Städte dem Staate, unter dessen Einfluss es allmählich dahin
kam, dass die städtischen Aemter mit alten Invaliden „körper-
lichen und geistigen“ ?” besetzt, und die Angelegenheiten der
Stadt in Wirklichkeit von dem Königlichen Steuerrat anstatt
von den städtischen Organen geführt wurden?®. Die Magistra-
turen betrachteten sich als Untergeordnete des Staates, „die den
höheren Anordnungen zu unterliegen bestimmt waren, und deren
*7 Aus Freys oben zitiertem Aufsatz.
?® Vgl. für alles auch Preuss, Städt. Amtsrecht S. 35ff. und die dort an-
geführte Literatur.