Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

-- 560 — 
direktor Frey in Königsberg. In seinem, die erste Vorarbeit 
zur Städteordnung von 1808 darstellenden Aufsatze über „Vor- 
schläge zur Organisierung der Munizipalverfassungen“ entwirft er 
ein lebendiges Bild davon, wie es allüberall in den Städten 
aussah. 
„Alles, auch die unbedeutendste Kleinigkeit musste höheren 
Ortes beprüft, alles von oben herab entschieden, alles von 
oben herab befohlen werden. Wie sehr dadurch die Arbeiten 
von beiden Seiten vermehrt, und wie wenig dennoch zum 
guten Zweck gewirkt worden, dies werden die überfüllten 
Aktenschränke und der überall sichtbare schlechte Zustand der 
städtischen polizeilichen Anstalten sattsam erweisen,“ 
Das ist das Endresultat der Verstaatlichung der Stadt, 
ihrer Umwandlung in einen blossen Verwaltungsbezirk, wie sie 
von Friedrich Wilhelm I. mit allem Bewusstsein erstrebt worden 
war. Dieser Herrscher duldete keinen andern Willen im Staate 
ausser dem seinen, selbst die Bestimmung über die kleinsten 
Angelegenheiten wurde dem Staate vorbehalten. Der König „be- 
stimmte die Anzahl der Magistratsstellen und ihre Besetzung, 
er setzte jeden städtischen Etat fest und entschied allein über 
die Notwendigkeit der Ausgaben und Deckung der Schulden“. 
Die späteren sog. rathäuslichen Reglements, welche für die ein- 
zelnen Städte besonders erlassen wurden, unterwarfen vollends 
die Städte dem Staate, unter dessen Einfluss es allmählich dahin 
kam, dass die städtischen Aemter mit alten Invaliden „körper- 
lichen und geistigen“ ?” besetzt, und die Angelegenheiten der 
Stadt in Wirklichkeit von dem Königlichen Steuerrat anstatt 
von den städtischen Organen geführt wurden?®. Die Magistra- 
turen betrachteten sich als Untergeordnete des Staates, „die den 
höheren Anordnungen zu unterliegen bestimmt waren, und deren 
  
*7 Aus Freys oben zitiertem Aufsatz. 
?® Vgl. für alles auch Preuss, Städt. Amtsrecht S. 35ff. und die dort an- 
geführte Literatur.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.