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Vollziehung von ihnen unter Androhung von Regressen und
Strafen gefordert wurde?”)“. Natürlich war mit allen andern
städtischen Verwaltungszweigen auch die Verwaltung der Schulen
in die Hände des Staates gegeben. Die Zentralinstanz, welche
das ganze Schulwesen im Staate dirigierte, war das unmittelbar
unter dem König stehende Oberschulkollegium. „Sein Geschäfts-
kreis erstreckte sich über alle pädagogischen und ökonomischen
Einrichtungen der Schulen“ 2°, Das Oberschulkollegium war be-
fugt, Verfügungen auch an die Magisträte der Städte zu richten,
es prüfte alle Einzelheiten der inneren und äusseren Schul-
verwaltung, „besetzte die Lehrämter, approbierte die Etats“,
machte Neueinrichtungen, sorgte für Schulbücher, — kurzum,
alles von einiger Wichtigkeit wurde nicht von den Kommunen
selber besorgt, sondern von der staatlichen Aufsichtsinstanz. Als
unterste Instanz hatten die Magisträte nur insofern Einfluss auf
die Schulen ihres Ortes, als sie vermöge ihrer Eigenschaft als
Gerichtsobrigkeit des Ortes zugleich mit dem Ortsgeistlichen (vgl.
88 12. IT 12 ALR) den Schulvorstand bildeten. Von diesem
Standpunkt ist es denn auch ganz verständlich, dass das All-
gemeine Landrecht in den angeführten 88 1, 2 IL 12 die Schulen
insgemein als Anstalten des Staates schlechtweg bezeichnet.
Und nun demgegenüber die ungeheure Umwälzung in den
Anschauungen, die den Verfassern der Städteordnung bei ihrer
Arbeit als Prinzipien vorschwebten, und im Gesetze selber zum
Ausdruck kommen. Man hatte erkannt, dass die Durchführung
des Anstaltsprinzips zu einer Ertötung des Gemeingeistes in der
Monarchie geführt hatte, und glaubte alles Heil für eine Wieder-
gesundung der Monarchie darin zu sehen, dass man den Städten
ihr altes Recht, die eigenen Angelegenheiten durch eigene Organe
zu verwalten, zurückgab. Diesen Geist atmen die Worte der
22 Von Rönne und Sımox, Das Unterrichtswesen des preuss. Staates
Bd. 1 8. 242,
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 4. 37