Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Vollziehung von ihnen unter Androhung von Regressen und 
Strafen gefordert wurde?”)“. Natürlich war mit allen andern 
städtischen Verwaltungszweigen auch die Verwaltung der Schulen 
in die Hände des Staates gegeben. Die Zentralinstanz, welche 
das ganze Schulwesen im Staate dirigierte, war das unmittelbar 
unter dem König stehende Oberschulkollegium. „Sein Geschäfts- 
kreis erstreckte sich über alle pädagogischen und ökonomischen 
Einrichtungen der Schulen“ 2°, Das Oberschulkollegium war be- 
fugt, Verfügungen auch an die Magisträte der Städte zu richten, 
es prüfte alle Einzelheiten der inneren und äusseren Schul- 
verwaltung, „besetzte die Lehrämter, approbierte die Etats“, 
machte Neueinrichtungen, sorgte für Schulbücher, — kurzum, 
alles von einiger Wichtigkeit wurde nicht von den Kommunen 
selber besorgt, sondern von der staatlichen Aufsichtsinstanz. Als 
unterste Instanz hatten die Magisträte nur insofern Einfluss auf 
die Schulen ihres Ortes, als sie vermöge ihrer Eigenschaft als 
Gerichtsobrigkeit des Ortes zugleich mit dem Ortsgeistlichen (vgl. 
88 12. IT 12 ALR) den Schulvorstand bildeten. Von diesem 
Standpunkt ist es denn auch ganz verständlich, dass das All- 
gemeine Landrecht in den angeführten 88 1, 2 IL 12 die Schulen 
insgemein als Anstalten des Staates schlechtweg bezeichnet. 
Und nun demgegenüber die ungeheure Umwälzung in den 
Anschauungen, die den Verfassern der Städteordnung bei ihrer 
Arbeit als Prinzipien vorschwebten, und im Gesetze selber zum 
Ausdruck kommen. Man hatte erkannt, dass die Durchführung 
des Anstaltsprinzips zu einer Ertötung des Gemeingeistes in der 
Monarchie geführt hatte, und glaubte alles Heil für eine Wieder- 
gesundung der Monarchie darin zu sehen, dass man den Städten 
ihr altes Recht, die eigenen Angelegenheiten durch eigene Organe 
zu verwalten, zurückgab. Diesen Geist atmen die Worte der 
22 Von Rönne und Sımox, Das Unterrichtswesen des preuss. Staates 
Bd. 1 8. 242, 
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 4. 37
	        
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