Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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sondern weit wichtiger ist die’ Belebung des Gemeingeistes 
und Bürgersinns, die Benutzung der schlafenden oder falsch 
geleiteten Kräfte, und der zerstreut liegenden Kenntnisse, der 
Einklang zwischen dem Geist der Nation, ihren Ansichten und 
Bedürfnissen, und denen der Staatsbehörden, die Wieder- 
belebung der Gefühle für Vaterland, Selbständigkeit und 
Nationalehre. Der Formenkram und Dienstmechanism in den 
Kollegien wird durch die Aufnahme von Menschen aus dem 
Gewirre des praktischen Lebens zertrümmert und an seine 
Stelle tritt ein lebendiger feststrebender schaffender Geist, und 
ein aus der Fülle der Natur genommener Reichtum von An- 
sichten und Gefühlen °°,“ 
Bei den Verhandlungen, welche über den Entwurf der 
Städteordnung geführt wurden, war denn auch leitender Gesichts- 
punkt, „dass den Städten eine möglichst weitgehende Autonomie 
verliehen werden müsse“3!, Nur über den Umfang dieser Auto- 
nomie waren die einzelnen Instanzen verschiedener Ansicht. 
STEIN ging am weitesten, er wollte möglichst wenig von Schranken 
wissen, und seine Ansicht ist dann auch bei der Abfassung der 
einzelnen Gesetzesbestimmungen meist zu Grunde gelegt worden 3?. 
Es könnten hier Aeusserungen in diesem Sinne von allen Mit- 
arbeitern am Gesetzentwurfe angeführt werden, doch mag es bei 
der Wiedergabe einiger bewenden. So bemerkt der Minister 
VON SCHROETTER, dem von STEIN im ostpreussischen Provinzial- 
departement die Bearbeitung eines Entwurfes zur Städteordnung 
an der Hand der von FREY aufgestellten Leitsätze aufgegeben 
war, in der Gegenäusserung zum Konklusum des General- 
‚departements vom 19. Okt. 1808°®®: 
30 Vgl. Preuss, Städt. Amtsrecht S. 38; LEHMANN a. a. OÖ. S. 507. 
sı Mkıer, Reform der Verw. 8. 347. 
32 Vgl. MeıEr a. a. O.; vgl. auch Leusans, Frhr. vom Stein 1903, 
Bd. 2 S. 473. 
33 S, Acta gen. des Prov.-Dep. betr. die Organisation der Munizipal- 
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