die Marschallinseln ist dies Prinzip ausdrücklich festgelegt, es
findet jedoch in allen Schutzgebieten gleichermassen Anwendung.
Ein Staatsanwalt oder öffentlicher Ankläger tritt nirgends
auf, Verteidigung wird in der Praxis zugelassen, Vorschriften
darüber finden sich jedoch darüber nur für Neuguinea und die
Marschallinseln, wo in allen Fällen, in welchen auf Todesstrafe
oder Gefängnis mit Zwangsarbeit über sechs Monate erkannt
werden kann, dem Angeklagten ein weisser Verteidiger bestellt
werden muss,
Die Beweismittel sind in der Theorie dieselben, wie nach
der Reichsstrafprozessordnung, es muss jedoch der Natur der
Sache nach der freien richterlichen Ueberzeugung ein viel weiterer
Spielraum bleiben, da insbesondere dem Zeugnis nicht die gleiche
Bedeutung zukommt wie bei uns. Allerdings stehen ja auch in
dieser Beziehung durchaus nicht alle Eingeborenen auf gleicher
Stufe. Während von hervorragenden Kennern der kolonialen
Verhältnisse die Anschauung vertreten wird, dass das Zeugnis
der Farbigen im Durchschnitt nicht geringer zu bewerten sei
als das ungebildeter Leute in Europa (wenn dabei auch nicht
verkannt wird, dass die Farbigen der Auto- und Drittsuggestion
in hohem Grade zugängig sind), wird von anderer Seite, ab-
gesehen von der angeblich grösseren Neigung der Schwarzen zur
Lüge, besonders darauf hingewiesen, dass ihnen der Begriff der
Zeit und des Ortes vollständig fehle. Es ist deshalb eben jetzt
wieder eine starke Agitation im Gange, welche dahin zielt, dem
Zeugnis der Schwarzen überhaupt keinen Wert beizumessen.
Vielfach findet sich auch eine dem altgermanischen Institut
der Eideshelfer verwandte Anschauung bei der Bevölkerung!’. Es
? Herr Dr. Serız schreibt in einem Bericht an die Kolonialabtei-
lung d. d. Kamerun 2. Juri 1896: „Derjenige ist nach Ansicht der Eingebo-
renen unschuldig, dessen Unschuld durch die meisten und besten, d. h. an-
gesehensten Zeugen beteuert wird; ob diese Zeugen in der Sache selbst eine
Wahrnehmung gemacht haben oder nicht, kommt nicht in Frage.“