Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

Aus dem Angeführten muss unzweifelhaft der Schluss ge- 
zogen werden, dass eine Beschränkung der Kompetenz der 
städtischen Selbstverwaltungsorgane von den Schöpfern der 
Städteordnung nicht beabsichtigt war. Im Gegenteil lag es im 
Sinne STEINs und der meisten seiner Mitarbeiter, das Gebiet der 
städtischen Selbstverwaltung möglichst auszudehnen, wie wir ge- 
sehen haben, aus den verschiedensten politischen Gründen. In 
allen Aufsätzen und Verfügungen begegnen wir einer vernich- 
tenden Kritik des staatlichen Bevormundungssystems, wie es vor 
der Städteordnung herrschte. STEIN selbst wollte in der Städte- 
ordnung selber in knappen, an den Anfang ihres Textes zu 
stellenden Sätzen ausgedrückt wissen, dass sich überhaupt die 
Aufgabe des Staates auf eine lediglich beaufsichtigende Tätigkeit 
beschränken solle. Die beiden Anfangsparagraphen der Städte- 
ordnung sind wegen der in ihnen zum Ausdruck gelangenden 
liberalen Anschauungsweise bezüglich der Kompetenzen von 
kommunaler Selbstverwaltung und staatlicher Aufsicht berühmt. 
Sie mögen hier ihre Stelle finden: 
8 1. Dem Staat und den von solchem angeordneten Be- 
hörden bleibt das oberste Aufsichtsrecht über die. Städte, ihre 
Verfassung und ihr Vermögen, insoweit nicht in der gegen- 
wärtigen Ordnung auf eine Teilnahme an der Verwaltung aus- 
drücklich Verzicht geleistet ist, vorbehalten. 
8 2. Diese oberste Aufsicht übt der Staat dadurch aus, 
dass er die gedruckten Rechnungen der Städte über die Ver- 
waltung ihres Gemeinvermögens einsieht, über die Beschwerden 
einzelner Bürger oder ganzer Abteilungen über das Gemein- 
wesen erkennt, neue Statuten bestätigt, und zu den Wahlen 
der Magistratsmitglieder die Genehmigung erteilt. 
Günstiger kann sich der Staat zur Selbstverwaltung gar 
nicht stellen: Nur dass eine spätere Zeit als die des grossen 
STEIN jene Prinzipien nicht mehr aufrechterhalten zu können 
glaubte. Jener der StEinschen entgegengesetzten Anschauung
	        
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