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trags ausübt. So wie die besonderen Polizeibehörden, welche
in den Städten angeordnet werden, unter den oberen Polizei-
behörden stehen, so steht auch der Magistrat, welcher die
Polizei vermöge Auftrages erhält, unter diesen höheren Be-
hörden, rücksichtlich alles dessen, was auf die Polizeiübung
Bezug hat. Die Magistrate werden in dieser Hinsicht
als Behörden des Staates betrachtet.“
Wenn man demgegenüber $ 179 unbefangen liest, der,
nachdem im vorhergehenden Paragraph die speziellen Geschäfts-
befugnisse des Magistrats aufgezählt sind, fortfährt, solche für
Bearbeitung in Deputationen geeignete Verwaltungssachen fol-
gendermässen zu nennen:
„Zur Geschäftsverwaltung in Deputationen und Kom-
missionen sind geeignet:
a) die kirchlichen Angelegenheiten
b) Schulsachen . . .;“
so wird man leicht den Eindruck erhalten können, dass es sich
bei den hier aufgezählten Sachen überhaupt nur um solche
handeln kann, welche dem Kreise der Selbstverwaltung unter-
liegen. Man ist geneigt zu glauben, dass der Gesetzgeber, wie
er dies bei der Polizei getan hat, eine Ausnahme von der Selbst-
verwaltung mit schärferen und ausdrücklicheren Worten hervor-
gehoben hätte, wenn sie in seiner Absicht lag.
Den wahren Aufschluss über die Meinung des Gesetzgebers,
die in der Tat nach dem Wortlaut des Gesetzes zweifelhaft ist,
kann aber im Grunde nur eine Darstellung der Entstehungs-
geschichte der bezüglichen Bestimmungen der Städteordnung
($$ 179 und 189) geben, wie sie im folgenden an der Hand
der im Geheimen Staatsarchiv zu Berlin befindlichen Akten ver-
sucht werden soll.
Die ersten Grundlagen für die neue Städteordnung entwarf,
wie bereits erwähnt ist, auf Anregung des Ministers voM STEIN