570 —
der Geheimrat FrREY in Königsberg in einem Aufsatze: Vorschläge
zur Organisierung der Munizipalverfassungen®®., In diesem ersten
Entwurfe ist von einer genauen Abgrenzung der städtischen
Selbstverwaltungsrechte im (Gegensatze zu den Rechten des
Staates noch nicht die Rede. Der Schwerpunkt ist darauf ge-
legt, für das den Städten zu verleihende Recht, ihre eigenen
Angelegenheiten zu verwalten, passende konstitutionelle Formen
zu finden. Wie LEHMANN nachgewiesen hat, nahm FREY zu
diesem Entwurfe nicht zum wenigsten die französische Gesetz-
gebung der Assembl&e constituante vom Jahre 1789 zum Vor-
bild. FRrEY schuf die Organe des Magistrats und der Repräsen-
tanten, deren verhältnismässig geringe Rechte er in der Nummer 48
seines Entwurfes gegenüber dem Magistrat, wie folgt, abgrenzt:
„Der Geschäftskreis der Repräsentanten begreift folgende
Gegenstände:
1. Abgabe von Erklärungen in allen Fällen, wo das All-
gemeine Landrecht oder die besonderen Statuten der Stadt
die Zustimmung der Bürgerschaft erfordern.
2. Abnahme und Dechargierung der Kämmerei und anderer
der städtischen Verwaltung unterliegenden Kassen.
3. Abgabe von Gutachten, in allen Fällen, wo der Ma-
gistrat oder höhere, der Provinz vorgesetzte Behörden der-
gleichen über städtische Angelegenheiten erfordern möchten.
4. Darlegung von Beschwerden und Verbesserungsvor-
schlägen in Sachen, die ein allgemeines Interesse für die Stadt
haben. Sie sind aber verpflichtet, dabei dem Zuge der ver-
fassungsmässigen Instanzen so lange zu folgen, als nicht ein
besonderes Interesse dagegen obwaltet. Mithin gehen Be-
schwerden und Vorschläge in der Regel zuerst an den Ma-
gistrat, und dann an die demselben vorgesetzten Instanzen.
® Vgl. acta gen. betr. die Organisation der Munizipalverfassungen und
die Einrichtung der Magistraturen vol. I Bl. 30 ft.