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5. Die Wahl der Magistraturmitglieder, insoweit sie ihnen
übertragen werden, und die Wahl der Deputierten zum General-
landtage.“
STEINS Anmerkungen zu dieser Nummer in dem Schreiben vom
17. Juli 1808 an den Minister von SCHROETTER schufen hierin Wand-
lung. Ste wollte der Bürgerschaft einen grösseren Anteil an
der Verwaltung geben. Zugleich ist dieses Schreiben die Keim-
zelle für die Einrichtung der städtischen Verwaltungsdeputationen.
In den Anmerkungen nämlich heisst es unter No. 2:
„Es ist zweckmässiger, dass eine Deputation die Rech-
nung abnimmt, das Ganze vorträgt, und dass ein Beschluss ge-
fasst wird, als dass alle die Rechnungsabnahme besorgen.
“
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unter No. 3:
„Sie (die Repräsentanten) haben die Beurteilung und Prü-
fung der Verwaltung des städtischen Gemeinwesens, der Käm-
merei, Armen-, Schulen-, Reinigkeits-, Gesundheitspolizei.
Die Repräsentanten teilen sich in Deputationen ab nach
den Geschäftszweigen und geben ihr Gutachten über die Lage
desselben ab . . .“
LEHMANN” glaubt, dass STEIN bei den letzten Worten die
französische Gesetzgebung, im besonderen das Dekret vom 14. Dez.
1789 Art. 41 vorgeschwebt habe:
„Vadministration municipale pourra se diviser en sections,
ä la raison de la diversit& des matieres“.
Ueberraschend ist in der Tat die Uebereinstimmung zwischen
beiden Stellen. Zu bemerken ist jedoch, dass auch in dem STEIN
bekannten, von der Königsberger Bürgerschaft überreichten Ent-
wurf zu einer Städteordnung?® im Tit. 9 von „Deputationen*
und „Kommissionen“ die Rede war. Mag dem nun sein, wie
%? Ursprung der St.-O. S. 508; vgl. auch desselben Verf. Frhr. vom
Stein Bd.2 S. 470.
38 Immediateingabe vom 15. Juli 1808 Bl.51 vol. I der zitierten Akten.