Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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5. Die Wahl der Magistraturmitglieder, insoweit sie ihnen 
übertragen werden, und die Wahl der Deputierten zum General- 
landtage.“ 
STEINS Anmerkungen zu dieser Nummer in dem Schreiben vom 
17. Juli 1808 an den Minister von SCHROETTER schufen hierin Wand- 
lung. Ste wollte der Bürgerschaft einen grösseren Anteil an 
der Verwaltung geben. Zugleich ist dieses Schreiben die Keim- 
zelle für die Einrichtung der städtischen Verwaltungsdeputationen. 
In den Anmerkungen nämlich heisst es unter No. 2: 
„Es ist zweckmässiger, dass eine Deputation die Rech- 
nung abnimmt, das Ganze vorträgt, und dass ein Beschluss ge- 
fasst wird, als dass alle die Rechnungsabnahme besorgen. 
“ 
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unter No. 3: 
„Sie (die Repräsentanten) haben die Beurteilung und Prü- 
fung der Verwaltung des städtischen Gemeinwesens, der Käm- 
merei, Armen-, Schulen-, Reinigkeits-, Gesundheitspolizei. 
Die Repräsentanten teilen sich in Deputationen ab nach 
den Geschäftszweigen und geben ihr Gutachten über die Lage 
desselben ab . . .“ 
LEHMANN” glaubt, dass STEIN bei den letzten Worten die 
französische Gesetzgebung, im besonderen das Dekret vom 14. Dez. 
1789 Art. 41 vorgeschwebt habe: 
„Vadministration municipale pourra se diviser en sections, 
ä la raison de la diversit& des matieres“. 
Ueberraschend ist in der Tat die Uebereinstimmung zwischen 
beiden Stellen. Zu bemerken ist jedoch, dass auch in dem STEIN 
bekannten, von der Königsberger Bürgerschaft überreichten Ent- 
wurf zu einer Städteordnung?® im Tit. 9 von „Deputationen* 
und „Kommissionen“ die Rede war. Mag dem nun sein, wie 
%? Ursprung der St.-O. S. 508; vgl. auch desselben Verf. Frhr. vom 
Stein Bd.2 S. 470. 
38 Immediateingabe vom 15. Juli 1808 Bl.51 vol. I der zitierten Akten.
	        
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