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ihm wolle, Tatsache ist, dass auf Grund der Anregung STEINs
die Institution der Deputationen in der Städteordnung Aufnahme
gefunden hat.
Die auf die Tätigkeit der Deputationen sich beziehenden
Vorschriften des Gesetzes sind nun im besonderen auf folgende
Weise entstanden.
Dem Minister von SCHROETTER, welcher an der Spitze des
ostpreussischen Provinzialdepartements stand, war der FrEvsche
Entwurf mit den Bemerkungen STEINs am 17. Juli 1808 zur
weiteren Bearbeitung übersandt worden. Er hielt für nötig, vor-
erst in eine Erwägung darüber einzutreten, „inwieweit man die
Ausführung der Polizeimassregeln den Repräsentanten der Bürger-
schaft überlassen“ könne, und wandte sich zu diesem Behufe am
3. Aug. 1808 wiederum an den Verfasser des Entwurfs, FREY, mit
der Bitte, ein Gutachten über diese Frage abzugeben°®®. Be-
merkenswert aus diesem Schreiben ist insbesondere folgender
Passus:
„So wird sich z. B. der Einfluss der Repräsentanten bei
Verwaltung der Armen-, Schulen-, Reinlichkeits- oder Gesund-
heitspolizei gewiss sehr günstig zeigen, und es waltet hierbei
wohl gar kein Bedenken ob, solchen zu benutzen.
Um nun diese Angelegenheit ganz reiflich zu erwägen, er-
suche ich Ew.p., die verschiedenen Branchen der Polizei durch-
zugehen und bei jeder derselben die Grenze aufzusuchen, bis zu
welcher man bei der Polizei die Bürgerschaft durch ihre Re-
präsentanten an der Beurteilung der Polizeimassregeln teilnehmen
und ihr die Ausführung derselben ganz oder unter Modalität
überlassen könne, imgleichen aus welchen letztere bestehen.“
Hierbei ist für den modernen Juristen zu bemerken, dass
unter dem Worte „Polizei“ im weitesten Sinne vom Juristen an
der Wende des 18. Jahrhunderts alles verstanden wird, was wir
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® Bl, 68 vol. I der zitierten Akten.