Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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die Schulen Erwähnung. Dem Geschäftskreis des Magistrats 
sind unter 13 zugeordnet „das Kirchenpatronat mit Inbegriff 
der Verwaltung, insoweit das Allgemeine Landrecht Teil JI 
Tit. IL‘? bei Aufkündigung der Kapitalien oder Veräusserung 
der Grundstücke von dem Konsense des Patronats abhängig 
macht“. Hierbei führt Frey gleichsam in einer Anmerkung fol- 
gendes aus: 
„Die Kirchenkassen sind beinahe alle dadurch in den 
Zustand der Insolvenz gesetzt, dass sie zur Unterhaltung der 
Schulgebäude und der bei den Schulen angestellten Lehrer 
beitragen müssen, und letztere haben dadurch mitgelitten, dass 
ihnen das Holz und die fixierten Beiträge nie prompt geleistet 
worden. 
Es ist notwendig, die Kirchenkassen von diesen Ausgaben 
zu entlasten, die Schulgebäude in das Eigentum der 
Kämmerei übergehen zu lassen und festzusetzen, dass alle 
auf die Erhaltung der Schullehrer Bezug habende Ausgaben 
von der Kämmereikasse übernommen werden müssen. 
Die Unterhaltung der Schulen und der Lehrer ist 
eine gemeine Last und kann den Kirchengesellschaften nicht 
obtrudiert werden.“ 
Ausserdem war unter 1b des Aufsatzes bestimmt, dass der 
Magistrat „bei den geistlichen Stellen als Patronus die Subjekte 
zur Wahl bestimmt“, 
Diese beiden Bestimmungen haben in der durch WILCKENS 
ausgearbeiteten „Konstitution für sämtliche Städte in Ostpreussen, 
Litauen und Westpreussen“ ** insofern. eine Veränderung er- 
fahren, als sie im Tit. VII, überschrieben: „Von der Geschäfts- 
organisation und dem Verhältnis der Behörden gegeneinander“ 
unter No. 12 dahin zusammengefasst wurden ®: 
48 Offenbarer Schreibfehler, auch mit rotem Bleistift in XI verbessert. 
4 Vgl. die zitierten Akten Bl. 152 ff. 
15 Vgl. dortselbst Bl. 176.
	        
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