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die Schulen Erwähnung. Dem Geschäftskreis des Magistrats
sind unter 13 zugeordnet „das Kirchenpatronat mit Inbegriff
der Verwaltung, insoweit das Allgemeine Landrecht Teil JI
Tit. IL‘? bei Aufkündigung der Kapitalien oder Veräusserung
der Grundstücke von dem Konsense des Patronats abhängig
macht“. Hierbei führt Frey gleichsam in einer Anmerkung fol-
gendes aus:
„Die Kirchenkassen sind beinahe alle dadurch in den
Zustand der Insolvenz gesetzt, dass sie zur Unterhaltung der
Schulgebäude und der bei den Schulen angestellten Lehrer
beitragen müssen, und letztere haben dadurch mitgelitten, dass
ihnen das Holz und die fixierten Beiträge nie prompt geleistet
worden.
Es ist notwendig, die Kirchenkassen von diesen Ausgaben
zu entlasten, die Schulgebäude in das Eigentum der
Kämmerei übergehen zu lassen und festzusetzen, dass alle
auf die Erhaltung der Schullehrer Bezug habende Ausgaben
von der Kämmereikasse übernommen werden müssen.
Die Unterhaltung der Schulen und der Lehrer ist
eine gemeine Last und kann den Kirchengesellschaften nicht
obtrudiert werden.“
Ausserdem war unter 1b des Aufsatzes bestimmt, dass der
Magistrat „bei den geistlichen Stellen als Patronus die Subjekte
zur Wahl bestimmt“,
Diese beiden Bestimmungen haben in der durch WILCKENS
ausgearbeiteten „Konstitution für sämtliche Städte in Ostpreussen,
Litauen und Westpreussen“ ** insofern. eine Veränderung er-
fahren, als sie im Tit. VII, überschrieben: „Von der Geschäfts-
organisation und dem Verhältnis der Behörden gegeneinander“
unter No. 12 dahin zusammengefasst wurden ®:
48 Offenbarer Schreibfehler, auch mit rotem Bleistift in XI verbessert.
4 Vgl. die zitierten Akten Bl. 152 ff.
15 Vgl. dortselbst Bl. 176.