Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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ist, welche bisher kirchlicher Verwaltung unterstanden, so werden 
doch die übrigen, noch wiederzugebenden Bemerkungen FrEYS 
über das Schulwesen das Gesagte bestätigen. 
2. Provinzialdepartement sowohl wie Generaldepartement 
scheuten vorläufig davor zurück, Kirchen- und Schulwesen auf 
einen Schlag den Städten zu unterstellen und wollten es unter 
Vertröstung auf eine späterhin zu erlassende Verordnung beim 
bisherigen Zustand bewenden lassen. Wiederum muss man 
sich auch hier vor Augen halten, dass die ganze weggefallene 
Bestimmung, wie aus den verschiedenen wiedergegebenen Aeusse- 
rungen hervorgeht, nur das Verhältnis von Kirche zu Schule, 
nicht aber von Staat zu Schule im Auge hatte. Die Unter- 
drückung dieser Bestimmung ist aber geeignet — und das ist 
das Resultat für unsere Untersuchung —, ein Licht auf den 
Sinn zu werfen, von dem die übrigen die Schule betreffenden 
Bestimmungen durchdrungen sind. 
Gehen wir nunmehr zur Entstehungsgeschichte des & 179 
der Städteordnung über, welcher den bestrittenen Passus über 
die noch zu schaffende Behörde für die inneren Schulangelegen- 
heiten enthält. Auch er ist — zum Teil wörtlich — auf den 
Freyschen Aufsatz über die Geschäftsorganisation zurückzu- 
führen. 
Frey bemerkt unter II*: 
„Zur Geschäftsverwaltung in Deputation sind geeignet: 
1. Die kirchlichen Angelegenheiten. 
Jede Kirche erhält einen Obervorsteher aus dem Ma- 
gistrat und zwei Kirchenvorsteher aus der Bürgerschaft, 
welche die Externa besorgen. 
2. Die Schulsachen und Pauperhäuser. 
a) Zur Besorgung aller inneren Angelegenheiten wird ein 
besonderes collegium scholarchale errichtet und aus Mit- 
in mn m 
’ 
# Akten des Prov.-Dep. vol. I Bl. 126. 
Archiv fur öffentliches Recht. XIX. 4. 38
	        
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