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ist, welche bisher kirchlicher Verwaltung unterstanden, so werden
doch die übrigen, noch wiederzugebenden Bemerkungen FrEYS
über das Schulwesen das Gesagte bestätigen.
2. Provinzialdepartement sowohl wie Generaldepartement
scheuten vorläufig davor zurück, Kirchen- und Schulwesen auf
einen Schlag den Städten zu unterstellen und wollten es unter
Vertröstung auf eine späterhin zu erlassende Verordnung beim
bisherigen Zustand bewenden lassen. Wiederum muss man
sich auch hier vor Augen halten, dass die ganze weggefallene
Bestimmung, wie aus den verschiedenen wiedergegebenen Aeusse-
rungen hervorgeht, nur das Verhältnis von Kirche zu Schule,
nicht aber von Staat zu Schule im Auge hatte. Die Unter-
drückung dieser Bestimmung ist aber geeignet — und das ist
das Resultat für unsere Untersuchung —, ein Licht auf den
Sinn zu werfen, von dem die übrigen die Schule betreffenden
Bestimmungen durchdrungen sind.
Gehen wir nunmehr zur Entstehungsgeschichte des & 179
der Städteordnung über, welcher den bestrittenen Passus über
die noch zu schaffende Behörde für die inneren Schulangelegen-
heiten enthält. Auch er ist — zum Teil wörtlich — auf den
Freyschen Aufsatz über die Geschäftsorganisation zurückzu-
führen.
Frey bemerkt unter II*:
„Zur Geschäftsverwaltung in Deputation sind geeignet:
1. Die kirchlichen Angelegenheiten.
Jede Kirche erhält einen Obervorsteher aus dem Ma-
gistrat und zwei Kirchenvorsteher aus der Bürgerschaft,
welche die Externa besorgen.
2. Die Schulsachen und Pauperhäuser.
a) Zur Besorgung aller inneren Angelegenheiten wird ein
besonderes collegium scholarchale errichtet und aus Mit-
in mn m
’
# Akten des Prov.-Dep. vol. I Bl. 126.
Archiv fur öffentliches Recht. XIX. 4. 38