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von FREY, der vom 18. Sept. 1808 datiert ist und sich in den
Akten des Geheimen Staatsarchivs betr, Organisation der Polizei-
verwaltung in den Städten Bl. 7 ff. befindet. FrEY äussert in ihm
seine Gedanken über die Polizeiorganisation. Er will der Polizei
in den Städten das Recht geben, „die Magistratur auf die Un-
vollkommenheiten (der Administration) aufmerksam zu machen
und die Mittel zur Verbesserung derselben vorzuschlagen, auf
jeden Fall aber darauf zu dringen, dass dasjenige erfüllt werde,
was in polizeilicher Nachsicht als unerlässlich angesehen werden
kann“. FRrEY illustriert diese seine Meinung durch Beispiele aus
sämtlichen städtischen Verwaltungszweigen und bespricht auch
die Wirksamkeit der Polizei bezüglich des Schulwesens wie folgt:
„Von diesem hat die Polizei insofern Notiz zu nehmen,
als das allgemeine Staatsinteresse erfordert, dass es an den zur
Bildung des Staatsbürgers erforderlichen Anstalten nicht mangle,
und dass nach einem richtigen System der öffentlichen Erziehung
die Lehranstalten in den Abstufungen da sind, als die Ver-
schiedenheit der Volksklassen und ihrer bürgerlichen Bestim-
mungen es erheischen. Mängel, die sie hierin wahrnimmt,
kann sie der Landespolizeibehörde, unter deren Aufsicht das
Schulwesen steht, zur Remedur anzeigen.“
Direkte Aufsichtsmassregeln sollten also FreEys Meinung
nach dem Organe der Lokalschulinspektion nicht gegeben werden,
vielmehr sollte es auf die Anzeige an die Provinzialinstanz ver-
wiesen werden.
Diese dem Selbstverwaltungsprinzip günstige Ansicht FrEys
ist aber wiederum, wie aus der Weglassung der Stelle vom
collegium scholarchale zu schliessen ist, vom Provinzialdepartement
nicht gebilligt worden. Indem man überhaupt die Kreierung
der Behörde für das städtische innere Schulwesen noch
der späteren Zeit vorbehielt, entzog man die Verwal-
tung dieser Angelegenheit vorläufig der kommunalen
Selbstverwaltung und behielt für dieZukunft vollkommen
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