Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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von FREY, der vom 18. Sept. 1808 datiert ist und sich in den 
Akten des Geheimen Staatsarchivs betr, Organisation der Polizei- 
verwaltung in den Städten Bl. 7 ff. befindet. FrEY äussert in ihm 
seine Gedanken über die Polizeiorganisation. Er will der Polizei 
in den Städten das Recht geben, „die Magistratur auf die Un- 
vollkommenheiten (der Administration) aufmerksam zu machen 
und die Mittel zur Verbesserung derselben vorzuschlagen, auf 
jeden Fall aber darauf zu dringen, dass dasjenige erfüllt werde, 
was in polizeilicher Nachsicht als unerlässlich angesehen werden 
kann“. FRrEY illustriert diese seine Meinung durch Beispiele aus 
sämtlichen städtischen Verwaltungszweigen und bespricht auch 
die Wirksamkeit der Polizei bezüglich des Schulwesens wie folgt: 
„Von diesem hat die Polizei insofern Notiz zu nehmen, 
als das allgemeine Staatsinteresse erfordert, dass es an den zur 
Bildung des Staatsbürgers erforderlichen Anstalten nicht mangle, 
und dass nach einem richtigen System der öffentlichen Erziehung 
die Lehranstalten in den Abstufungen da sind, als die Ver- 
schiedenheit der Volksklassen und ihrer bürgerlichen Bestim- 
mungen es erheischen. Mängel, die sie hierin wahrnimmt, 
kann sie der Landespolizeibehörde, unter deren Aufsicht das 
Schulwesen steht, zur Remedur anzeigen.“ 
Direkte Aufsichtsmassregeln sollten also FreEys Meinung 
nach dem Organe der Lokalschulinspektion nicht gegeben werden, 
vielmehr sollte es auf die Anzeige an die Provinzialinstanz ver- 
wiesen werden. 
Diese dem Selbstverwaltungsprinzip günstige Ansicht FrEys 
ist aber wiederum, wie aus der Weglassung der Stelle vom 
collegium scholarchale zu schliessen ist, vom Provinzialdepartement 
nicht gebilligt worden. Indem man überhaupt die Kreierung 
der Behörde für das städtische innere Schulwesen noch 
der späteren Zeit vorbehielt, entzog man die Verwal- 
tung dieser Angelegenheit vorläufig der kommunalen 
Selbstverwaltung und behielt für dieZukunft vollkommen 
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