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freie Hand. Dies ist die unabweisbare Logik der Entstehungs-
geschichte des 8 179b, unabweisbar, wenn wir sie in Verbin-
dung bringen mit der Geschichte des durch den Entwurf unter-
drückten Passus über die Vokation der Geistlichen und Schul-
lehrer.
Noch mehr bestärkt endlich wird dieser Schluss, wenn wir
zuletzt noch einen Blick auf 8 189 der Städteordnung, besonders
auf seinen Abs. III werfen. Die Bestimmung ist entstanden
aus $& 20 des Wırckensschen Entwurfes, welchen man den Para-
graph der Reaktion benennen könnte, weil mit ihm beabsichtigt
war, die Selbstverwaltung der Städte in weitem Masse zu Gunsten
der staatlichen Aufsicht zu beschränken. „Ich war“, erklärte
Frey, als er diese Bestimmung las, „aus dem liberalen System,
welches das Ganze beherrscht, wie durch einen Zauberschlag
herausgeworfen und fand die alten Fesseln wieder, welche man
ganz zu zerbrechen bemüht war.“ Da der Paragraph auch be-
züglich des Schulwesens Bestimmungen enthält, soll er in seiner
ursprünglichen Fassung und in der Fassung der Städteordnung
hier nebeneinander wiedergegeben werden:
1. Tit. VII No. 20 des WıLcKensschen Entwurfes: „Der
Magistrat besorgt nach dieser Geschäftsorganisation mit Kon-
kurrenz der Bürgerschaft und unter der Kontrolle der Repräsen-
tanten die ganze Administration aller Kommunalangelegen-
heiten. Sobald aber Grundstücke akquiriert, veräussert, erblich
ausgetan oder verpfändet und Kapitalien gekündigt oder auf-
genommen werden sollen, muss von ihm jederzeit mit Beifügung
des Gutachtens der Repräsentanten die Genehmigung der Pro-
vinzialbehörde eingeholt werden; dasselbe ist nötig, wenn neue
Einrichtungen getroffen oder schon bestehende Einrichtungen
abgeändert werden sollen und diese Veränderungen nicht be-
reits auf neuen gesetzlichen Bestimmungen oder Vorschriften
beruhen. Nach jedem Jahresschlusse muss der Magistrat der
Landespolizeibehörde vom Resultate der Rechnungslegung An-