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zeige machen und einen Rechnungsabschluss zur Uebersicht der
Vermögensverwaltung beifügen.
In Absicht der Geistlichen- und Schul-, ingleichen der Servis-
und Einquartierungsangelegenheiten wird der Magistrat auch
hierunter auf die besonderen Verordnungen verwiesen, welche
deshalb bestehen und zu erwarten sind. Dasselbe ist in allen
Polizeiangelegenheiten der Fall.
Uebrigens versteht es sich von selbst, dass die Geschäfts-
führung des Magistrats nach wie vor nicht nur der Aufsicht
und Kontrolle der Landespolizeibehörde, sondern auch des
Departementsrats und jeder dazu geordneten Behörde unter-
worfen bleibt. Allen diesen Behörden ist er schuldig, jeder-
zeit diejenige Auskunft, welche verlangt wird, zu erteilen und
die erforderten Berichte zu erstatten.
2. 8 189 der Städteordnung lautet dagegen: Der Magistrat
besorgt nach dieser Geschäftsorganisation mit Konkurrenz der
Bürgerschaft und unter der Kontrolle der Stadtverordneten die
ganze Verwaltung der Gemeinangelegenheiten und es ist daher in
den einzelnen Administrationsfällen die Einholung der Genehmi-
gung der Provinzialpolizeibehörde nicht weiter erforderlich.
Inzwischen wird hierdurch festgesetzt, dass Veräusserungen
von Grundstücken
l. nur in den Fällen der Notwendigkeit und Nützlichkeit ohne
weitere Anfrage bei der oberen Staatsbehörde von den Städten
sollen vorgenommen werden können.
2. In diesem Fall ist durchaus erforderlich:
a) die Einwilligung der Stadtverordneten zur Veräusserung;
b) die Veräusserung durch eine öffentliche Lizitation, in
deren Bekanntmachung zugleich die Gründe, warum eine
dergleichen Veräusserung notwendig und nützlich sei,
allgemein bekannt gemacht werden, — und
c) eine kurze nachholende Anzeige über die eingetretene
Veränderung bei der Ortspolizeibehörde.