Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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zeige machen und einen Rechnungsabschluss zur Uebersicht der 
Vermögensverwaltung beifügen. 
In Absicht der Geistlichen- und Schul-, ingleichen der Servis- 
und Einquartierungsangelegenheiten wird der Magistrat auch 
hierunter auf die besonderen Verordnungen verwiesen, welche 
deshalb bestehen und zu erwarten sind. Dasselbe ist in allen 
Polizeiangelegenheiten der Fall. 
Uebrigens versteht es sich von selbst, dass die Geschäfts- 
führung des Magistrats nach wie vor nicht nur der Aufsicht 
und Kontrolle der Landespolizeibehörde, sondern auch des 
Departementsrats und jeder dazu geordneten Behörde unter- 
worfen bleibt. Allen diesen Behörden ist er schuldig, jeder- 
zeit diejenige Auskunft, welche verlangt wird, zu erteilen und 
die erforderten Berichte zu erstatten. 
2. 8 189 der Städteordnung lautet dagegen: Der Magistrat 
besorgt nach dieser Geschäftsorganisation mit Konkurrenz der 
Bürgerschaft und unter der Kontrolle der Stadtverordneten die 
ganze Verwaltung der Gemeinangelegenheiten und es ist daher in 
den einzelnen Administrationsfällen die Einholung der Genehmi- 
gung der Provinzialpolizeibehörde nicht weiter erforderlich. 
Inzwischen wird hierdurch festgesetzt, dass Veräusserungen 
von Grundstücken 
l. nur in den Fällen der Notwendigkeit und Nützlichkeit ohne 
weitere Anfrage bei der oberen Staatsbehörde von den Städten 
sollen vorgenommen werden können. 
2. In diesem Fall ist durchaus erforderlich: 
a) die Einwilligung der Stadtverordneten zur Veräusserung; 
b) die Veräusserung durch eine öffentliche Lizitation, in 
deren Bekanntmachung zugleich die Gründe, warum eine 
dergleichen Veräusserung notwendig und nützlich sei, 
allgemein bekannt gemacht werden, — und 
c) eine kurze nachholende Anzeige über die eingetretene 
Veränderung bei der Ortspolizeibehörde.
	        
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