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3. Jeder, der in Ermanglung dieser Erfordernisse bei der
Veräusserung mitgewirkt hat, bleibt dafür besonders ver-
antwortlich.
In Absicht der Geistlichen- und Schul-, ingleichen der Servis-
und Einquartierungsangelegenheiten wird der Magistrat wegen
der Geschäftsverbindung auf die besonderen Verordnungen
verwiesen, welche deshalb bestehen und noch zu erwarten sind.
Dasselbe ist in allen Polizeiangelegenheiten der Fall. Uebrigens
folgt es aus der Bestimmung des $ 1, dass die Geschäfts-
führung des Magistrats nicht nur der Aufsicht und Kontrolle der
Provinzialpolizeibehörde, sondern auch des Departementsrats
und jeder andern dazu geordneten Behörde unterworfen bleibt.
Allen diesen Behörden ist er schuldig, jederzeit diejenige Aus-
kunft, welche verlangt wird, zu erteilen und die erforderlichen
Berichte zu erstatten.“
Man bemerkt, dass, während Abs. I des Paragraphen eine
grosse radikale Wandlung infolge der Beratungen im General-
departement unter dem Einfluss STEINS erfahren hat, der Abs. II
fast gänzlich unverändert stehen geblieben ist. Abs. II ist
lediglich in Zusammenhang mit den 8$ 1 und 2 der Städte-
ordnung gebracht worden. Im übrigen sind die Worte „wegen
der Geschäftsverbindung“ eingeflickt. Zu bemerken ist dabei,
dass bei den Beratungen zwar stets vom Abs. I dieses Para-
graphen die Rede gewesen ist, der übrigen Bestimmungen aber
überhaupt keine Erwähnung getan wurde, auch von Frey nicht,
der den WıLckeEnsschen Entwurf kannte. Man hat sie einfach
unverändert stehen lassen.
Die ganze Bestimmung handelt, wie die Marginalnote er-
kennen lässt, „von der Geschäftsverbindung des Magistrats mit
der Provinzialpolizeibehörde“, d.h. nach unserem heutigen Sprach-
gebrauch, wie aus dem ganzen Paragraphen zur Evidenz hervor-
geht, von dem Einflusse der Provinzialverwaltung auf
die Kommunalverwaltung. Abs. I verkündet als Regel,