Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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doch diese Abgrenzung für die Erklärung des gegenwärtigen 
Rechts keinerlei Bedeutung. 
Auf die Frage mag noch mit kurzen Worten eingegangen 
werden, ob zur Ausführung des $ 179 der Städteordnung eine 
Ministerialinstruktion genügte, oder ob es nicht vielmehr eines 
Gesetzes bedurfte. Hierbei ist als Regel voranzustellen, „dass 
bis zum Erlass der Verfassung in Preussen alles Recht war, was 
sich auf den Willen des Königs gründete, was sich auf diesen 
Willen zurückführen liess“ 5°. Jede Verwaltungsverordnung hat 
im absoluten Staate vollkommene Gültigkeit, wenn sie von der 
Behörde in Ausführung eines ihr vom Gesetzgeber verliehenen 
Rechts erfolgt und die durch das Gesetz gezogenen Schranken 
nicht überschreitet. Da im $ 189 der Städteordnung ganz im 
allgemeinen von noch zu erwartenden „Verordnungen“ die Rede 
ist, auch im 8 179 nichts darüber vorgeschrieben ist, durch 
welche Instanz die Organisation der Behörde für die inneren 
Schulangelegenheiten zu erfolgen habe, so konnte die nähere 
Ausführung des Gesetzes ebenso zu Recht durch eine Ministerial- 
instruktion erfolgen, wie durch eine Königliche Verordnung selber, 
um so mehr, als überhaupt in Preussen mangels eines allgemeinen 
Unterrichtsgesetzes die gesamte Materie des Schulrechts auf 
dem \Wege der Ministerialverordnung geregelt worden ist und 
immer noch geregelt wird. Dass die gesetzgebende Instanz 
selber diese Auffassung vertrat, zeigt die Aufnahme der 
Ministerialinstruktion in die später noch zu behandelnde Schul- 
ordnung für die Provinz Preussen vom 11. Dez. 1845. 
6. 
Es erübrigt nunmehr, noch diejenigen Gründe einer Durch- 
sicht zu unterziehen, die weiter von den Verteidigern und Gegnern 
der Rechtsgültigkeit der Ministerialinstruktion von 1811 ange- 
führt worden sind. Es sind dies Gründe, die immer erst in die 
  
» ARNDT im Archiv für öffentl. Recht 1886 8. 213.
	        
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