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doch diese Abgrenzung für die Erklärung des gegenwärtigen
Rechts keinerlei Bedeutung.
Auf die Frage mag noch mit kurzen Worten eingegangen
werden, ob zur Ausführung des $ 179 der Städteordnung eine
Ministerialinstruktion genügte, oder ob es nicht vielmehr eines
Gesetzes bedurfte. Hierbei ist als Regel voranzustellen, „dass
bis zum Erlass der Verfassung in Preussen alles Recht war, was
sich auf den Willen des Königs gründete, was sich auf diesen
Willen zurückführen liess“ 5°. Jede Verwaltungsverordnung hat
im absoluten Staate vollkommene Gültigkeit, wenn sie von der
Behörde in Ausführung eines ihr vom Gesetzgeber verliehenen
Rechts erfolgt und die durch das Gesetz gezogenen Schranken
nicht überschreitet. Da im $ 189 der Städteordnung ganz im
allgemeinen von noch zu erwartenden „Verordnungen“ die Rede
ist, auch im 8 179 nichts darüber vorgeschrieben ist, durch
welche Instanz die Organisation der Behörde für die inneren
Schulangelegenheiten zu erfolgen habe, so konnte die nähere
Ausführung des Gesetzes ebenso zu Recht durch eine Ministerial-
instruktion erfolgen, wie durch eine Königliche Verordnung selber,
um so mehr, als überhaupt in Preussen mangels eines allgemeinen
Unterrichtsgesetzes die gesamte Materie des Schulrechts auf
dem \Wege der Ministerialverordnung geregelt worden ist und
immer noch geregelt wird. Dass die gesetzgebende Instanz
selber diese Auffassung vertrat, zeigt die Aufnahme der
Ministerialinstruktion in die später noch zu behandelnde Schul-
ordnung für die Provinz Preussen vom 11. Dez. 1845.
6.
Es erübrigt nunmehr, noch diejenigen Gründe einer Durch-
sicht zu unterziehen, die weiter von den Verteidigern und Gegnern
der Rechtsgültigkeit der Ministerialinstruktion von 1811 ange-
führt worden sind. Es sind dies Gründe, die immer erst in die
» ARNDT im Archiv für öffentl. Recht 1886 8. 213.