Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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zweite Linie gestellt werden, auch notwendig dieses Schicksal 
erfahren müssen, weil es sich dabei um die Würdigung der 
Gesetzgebung nach dem Erlasse der Instruktion bandelt. Die 
Vertreter der Anschauung von der Rechtsgültigkeit waren in der 
Lage, aus der späteren Gesetzgebung Einzelheiten anzuführen, 
welche dafür zu sprechen schienen, dass der Gesetzgeber später 
jedenfalls stets davon ausgegangen ist, dass die Ministerial- 
instruktion zu Recht bestehe. PrREUSS musste sich mit diesen 
Gründen abfinden. Er hat es getan, indem er darauf hinwies, 
dass ja die Ansicht des Gesetzgebers gleichgültig sein könne, 
wenn feststehe, dass er von falschen Voraussetzungen ausgehe. 
Für unsere Untersuchung, die bisher zu einem PrEuss entgegen- 
gesetzten Resultat gelangt ist, wird die Stellungnahme des Ge- 
setzgebers der Zeit nach dem Erlass der Ministerialinstruktion 
von 1811 wichtig, weil sie neue Bestärkungsgründe für die An- 
nahme der Rechtsgültigkeit gibt. Selbst wenn es sich nur um 
„Ansichten* des Gesetzgebers handeln sollte, so sind auch diese 
immerhin wichtig genug und ebenso als Momente der Auslegung 
verwertbar, wie (fesetzesmotive. 
Das stärkste Argument, welches zu Gunsten der Rechts- 
gültigkeit der Ministerialinstruktion aus der nachfolgenden Gesetz- 
gebung hergeleitet wird, ist die Erwähnung der Ministerial- 
instruktion im $ 36 der für die Elementarschulen der Provinz 
Preussen am 11. Dez. 1845 erlassenen Schulordnung°!. Dort 
heisst es: 
„Hinsichtlich der Aufsicht über die Elementarschulen in 
den Städten bleibt es bis auf weiteres bei den Bestimmungen 
der Städteordnung und der Instruktion vom 26. Juni 1811. 
Hier spricht der Gesetzgeber schon mehr als eine Ansicht 
aus. Er verordnet klar in einem Gesetze, dass in der Provinz 
Preussen nach wie vor die Ministerialinstruktion Anwendung 
51 Ges.-S. 1846 S. 1 ff.
	        
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