-— 589 —
zeichnet den Niederschlag der zur Zeit der Verfassung über das
Schulrecht herrschenden Rechtsauffassungen, und für diese Auf-
fassungen ist es immerhin charakteristisch, dass auch sie einmal
davon ausgingen, dass die ganze Schulaufsicht von staatlichen
Behörden geführt werde und anderseits den Gemeinden ebenfalls
nur die äusseren Schulangelegenheiten zur Verwaltung übergeben
werden sollten, nicht aber auch die inneren. Ein Antrag, die
Kommunalverwaltung auch auf die inneren Schulangelegenheiten
auszudehnen, fand sogar ausdrückliche Ablehnung’°®.
Endlich ist als Grund für die Rechtsgültigkeit der Ministerial-
instruktion von 1811 noch angeführt worden, dass im $ 1 des
Gesetzes, betr. die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Er-
ziehungswesens vom 11. März 18725°, die Aufsicht über alle
öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten dem
Staate zustehe. PrEuss hat demgegenüber mit Recht darauf
aufmerksam gemacht, dass sich das Gesetz ausschliesslich gegen
die Kirche richte und über das Verhältnis des Staats zur Ge-
meinde nichts sagen wolle‘°, dass auch ausserdem im $ 3 be-
stimmt sei, dass die den Gemeinden zustehende Teilnahme an der
Schulaufsicht unberührt bleibe.
Mit einem Rückblick auf die Gründe, welche aus der späteren
Gesetzgebung für die Rechtsgültigkeit der Ministerialinstruktion
vom 26. Juni 1811 geschöpft werden, mag diese Untersuchung
geschlossen werden. Er zeigt, dass die Gründe in der Tat nicht
zahlreich sind, dass sie aber eher für als gegen die Rechts-
gültigkeit der Verordnung angeführt werden können und immer-
hin dazu verwendet werden mögen, das im Hauptteil der Unter-
suchung Ausgeführte zu ergänzen und zu bekräftigen.
se Stenographische Berichte der 2. Kammer 1849/50 S. 1261, 1203.
59 Ges.-S. S. 183.
60 Vgl. die Motive des Gesetzes, abgedr. bei SCHNEIDER und von BREMEN,
a.a. O0. Bd. IS. 1ff.