Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

Literatur. 
Dr. Karl G@oez, Die Verwaltungsrechtspflege in Württemberg. 
Tübingen und Leipzig, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), 1902. VII und 
636 S. M. 11.—, geb. M. 12.—. 
Die Vorrede gedenkt des 25jährigen Jubiläums, welches der Württem- 
bergische Verwaltungsgerichtshof am 1. Okt. 1902 feiern konnte. Der Verf. 
als Mitglied dieses Gerichtshofes liefert hier eine Art Festschrift. Eine 
würdige Gabe zu einem würdigen Anlass! Ein Mann, der in so hervor- 
ragender Stellung an der Verwirklichung des öffentlichen Rechtes teilnimmt, 
dabei ausgerüstet ist mit voller Kenntnis und feinem Verständnis der die 
Wissenschaft bewegenden Fragen, dazu noch mit einer grossen Klarheit und 
Gewandtheit der Darstellung, — da konnte nichts anderes daraus werden als 
ein durchaus tüchtiges und erfreuliches Buch. 
Von den sechs Abschnitten, in welche es geteilt ist, behandeln die vier 
ersten grundlegende Fragen von allgemeinerer Bedeutung, der sechste ent- 
hält die Lehre von dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der fünfte Ab- 
schnitt: der Inhalt der württembergischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, stellt 
den eigentlichen Kern vor, wie das schon sein äusserlicher Umfang, S. 165 
bis 556, bekundet. Er enthält ein Inventar der Sachen, welche an den Ver- 
waltungsgerichtshof kommen können, und derer, die damit zusammenhängen. 
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist aber in Württemberg eine sehr 
ausgedehnte, namentlich dank der viel umfassenden Formulierung, in der 
die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde bestimmt sind. So entsteht hier 
ganz von selbst eine Darstellung des gesamten materiellen öffentlichen Rechts. 
Der Verf. hat sie zweckgemäss eingeteilt nach Personenrecht, Sachenrecht 
und Recht der Schuldverhältnisse. Er behält aber seinen Hauptzweck fest 
im Auge. Ueberall wird erst knapp und, nur soweit es notwendig ist, der 
materiell-rechtliche Stoff gekennzeichnet, dann wird auseinandergesetzt, wa® 
nun davon in die Verwaltungsrechtspflege, als Parteistreitigkeit oder 
Rechtsbeschwerdesache, kommt. Der Vollständigkeit halber wird wohl auch
	        
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