Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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justiz nachahme und deshalb insbesondere auch darauf ausgehe, sie ganz 
als einen Streit zwischen zwei Parteien zu gestalten (S. 144 ff). Von 
meiner Behauptung, dass die „justice & partie simple“ die Regel sei, sagt 
er S. 145 Note 1: sie stimme nicht zum positiven deutschen Recht. Nur 
das französische habe jenes, seiner Meinung nach naturgemässe Prinzip. Da- 
bei scheint er allerdings Partei und Parteirolle nicht zu scheiden und den 
Vertreter des öffentlichen Interesses, von dem er 8. 70 ganz richtig im 
Sinne eines ministere public, einer Staatsanwaltschaft, spricht, auf einmal 
für einen Parteivertreter zu halten. Deshalb hat er auch in der Note 8. 146 
Wachs Unterscheidung vom „Prozesszweck“ und „Parteizweck* nicht ver- 
standen. Die Verwaltungsrechtspflege ist aber regelmässig Prozess mit 
einer Partei, so gut wie die Strafrechtspflege; dass für die Verhandlung 
ein Gegner bestellt wird, ändert daran nichts. 
Sehr hübsch ist die Schlussbetrachtung, S.169. Verf. ist durchdrungen 
von der Ueberzeugung, dass in den Einrichtungen seines Landes eine höhere, 
vorgeschrittenere Rechtsidee verwirklicht ist. In mancher Hinsicht hat er 
ja recht. Aber echt wissenschaftlich ist es, wie er es dabei zu stande 
bringt zu erkennen und hervorzuheben, warum das, was nach französischen 
Anschauungen ein Fehler und ein Mangel ist, für die deutschen Verhält- 
nisse nicht so wirkt. Namentlich die ganz andere Stellung unseres Ver- 
waltungsbeamtentums mit seiner Selbständigkeit und Selbstverantwortlichkeit 
würdigt er vollkommen: „Üet element personnel de l’administration“, sagt er 
S. 175, „cette independance de chaque autorite constituent une protection de 
droit que nous ne connaissons pas“. Es steckt sehr viel in diesem kleinen 
Satz von richtigem Wissen und Wollen. 
Leipzig. Otto Mayer. 
Paul Fauchille, Le domaine aörien et le regime juridique des 
aerostats. Paris, A. Pedone, Editeur, 1901. p. 90. 
Das heutige Verkehrswesen ist nicht mehr auf Erde und Meeresober- 
fläche beschränkt. Neue Verkehrswege sind entstanden, für die das Völker- 
recht ausgebildete Rechtsnormen noch nicht kennt: Die Tiefen des Meere>- 
grundes (Seekabel) und die Höhen der Lüfte (Luftschiffahrt) stellen der 
Völkerrechtswissenschaft neue Probleme. Während aber die Kabelfrage, weil 
yon äusserst praktischer Bedeutung für Gegenwart und Zukunft, in letzter 
Zeit viel umstritten worden ist, ist das Problem der Luftschiffahrt, seit dem 
Kriege von 1870/71 zu einer völkerrechtlichen Frage erhoben, bisher nur 
kühl und nur in einzelnen kriegsrechtlichen Beziehungen, besonders nach dem 
Gesichtspunkte der Spionage, behandelt worden. Das einzige umfassende 
und geradezu grundlegende Werk ist die oben genannte Schrift FAUCHILLES. 
Sie ist eine der bedeutsamsten Erscheinungen der neueren Völkerrechtsliteratur.
	        
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