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Spionage in Friedenszeiten nicht ernstlich zu fürchten sei. Der Eintritt in
diese Schutzzone ist nur beim Aufsteigen und Anlanden der Luftschiffe, was
unter Kontrolle des Uferstaates zu geschehen habe, sowie bei reläche forcee
zulässig. In Kriegszeiten ist die Freiheit des Luftraums wesentlich be-
schränkter. Es ist selbstverständlich, dass in dem Luftraum über einem
neutralen Staat kriegerische Handlungen, welche den Gebrauch von Feuer-
waffen und also das Herabfallen von Geschossen zur Folge haben können (!),
in jeder Höhe unzulässig sind. Sollte aber nicht auch eine Luftzone an-
zuerkennen sein, in welcher, gewissermassen als in neutralem Küstengewässer,
jede „feindliche* Handlung verboten ist? Andererseits will der Verf. den
gesamten Luftraum über dem Staatsgebiet einer Kriegspartei neu-
tralen Luftschiffen verschliessen, weil eine Auskundschaftung der Bewegung
von Truppenkörpern usw. noch in einer Lufthöhe von 10 000 m an sich möglich
sei, und diese und grössere Höhen für die menschliche Atmung und also
die Luftschiffahrt nicht in Betracht kommen. Man kann fragen, ob nicht
eine Begrenzung des für die neutrale Luftschiffahrt zu sperrenden Raumes
auf gewisse, dem Kriegsschauplatz naheliegende Gebiete ein billigerer Aus-
gleich der entgegenstehenden Interessen wäre. Bei dieser Auffassung würde
andererseits nicht zweifelhaft sein, dass auch der Seekriegsschauplatz gegen
Luftschifferspionage geschützt werden darf, eine Frage, die der Verf. nicht
berührt.
Ueber der hohen See erkennt FAUcHILLE aus naheliegenden Gründen eine
Schutzzone (zu Gunsten der Seeschiffahrt) oder sonstige Beschränkung der
Luftschiffahrt (im Frieden) nicht an; Ausspionierung fremder Kriegsschifte
kommt in Friedenszeiten praktisch nicht in Betracht. Schwierigkeiten bietet
dagegen das Küstenmeer. Nach FAUcHiLLEs Ansicht, welcher eine Gebiets-
hoheit des Uferstaates über das Küstenmeer nicht anerkennt, genügt — in
Friedenszeiten — eine Schutzzone von 1500 m vom Ufer an gerechnet, und
die im Kriege auf 10000 m erweiterte Schutzzone soll, da es sich auch um
Spionageschutz der Küstenbefestigungen und Flottenformationen, mithin um
Schutz eines Meeressaumes von etwa 1000 m handle, auf 11000 m von der
Uferlinie seewärts erstreckt werden. Die Theorie, welche das Küstenmeer
als der Souveränität des Uferstaates unterworfen ansieht, führt, wie FAUCHILLE
mit Recht darlegt, zu unhaltbaren Ergebnissen (Schutz des Küstenmeeres
gegen Spionage, Schmuggel, feindliche Geschosse).
Die Luftschiffe behandelt der Verf. in jeder Beziehung wie See-
schiffe. Er wendet daher auf den Luftkrieg das Seekriegsrecht mit seinem
Prisenrecht an. Die Luftschiffe sollen Nationalität und Registerhafen haben,
mit Namen, Ordnungsnummer und Flagge versehen sein. Besondere Ab-
zeichen sollen die Militär- und Staatsballons kenntlich machen. Auch in
Bezug auf Fragen des internationalen Privatrechts gilt die Ana-
logie der Seeschiffe. Dies wird an mannigfachen Einzelfragen in interessanter
Weise ausgeführt, wobei die Nationalität eines im Luftballon geborenen