Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Spionage in Friedenszeiten nicht ernstlich zu fürchten sei. Der Eintritt in 
diese Schutzzone ist nur beim Aufsteigen und Anlanden der Luftschiffe, was 
unter Kontrolle des Uferstaates zu geschehen habe, sowie bei reläche forcee 
zulässig. In Kriegszeiten ist die Freiheit des Luftraums wesentlich be- 
schränkter. Es ist selbstverständlich, dass in dem Luftraum über einem 
neutralen Staat kriegerische Handlungen, welche den Gebrauch von Feuer- 
waffen und also das Herabfallen von Geschossen zur Folge haben können (!), 
in jeder Höhe unzulässig sind. Sollte aber nicht auch eine Luftzone an- 
zuerkennen sein, in welcher, gewissermassen als in neutralem Küstengewässer, 
jede „feindliche* Handlung verboten ist? Andererseits will der Verf. den 
gesamten Luftraum über dem Staatsgebiet einer Kriegspartei neu- 
tralen Luftschiffen verschliessen, weil eine Auskundschaftung der Bewegung 
von Truppenkörpern usw. noch in einer Lufthöhe von 10 000 m an sich möglich 
sei, und diese und grössere Höhen für die menschliche Atmung und also 
die Luftschiffahrt nicht in Betracht kommen. Man kann fragen, ob nicht 
eine Begrenzung des für die neutrale Luftschiffahrt zu sperrenden Raumes 
auf gewisse, dem Kriegsschauplatz naheliegende Gebiete ein billigerer Aus- 
gleich der entgegenstehenden Interessen wäre. Bei dieser Auffassung würde 
andererseits nicht zweifelhaft sein, dass auch der Seekriegsschauplatz gegen 
Luftschifferspionage geschützt werden darf, eine Frage, die der Verf. nicht 
berührt. 
Ueber der hohen See erkennt FAUcHILLE aus naheliegenden Gründen eine 
Schutzzone (zu Gunsten der Seeschiffahrt) oder sonstige Beschränkung der 
Luftschiffahrt (im Frieden) nicht an; Ausspionierung fremder Kriegsschifte 
kommt in Friedenszeiten praktisch nicht in Betracht. Schwierigkeiten bietet 
dagegen das Küstenmeer. Nach FAUcHiLLEs Ansicht, welcher eine Gebiets- 
hoheit des Uferstaates über das Küstenmeer nicht anerkennt, genügt — in 
Friedenszeiten — eine Schutzzone von 1500 m vom Ufer an gerechnet, und 
die im Kriege auf 10000 m erweiterte Schutzzone soll, da es sich auch um 
Spionageschutz der Küstenbefestigungen und Flottenformationen, mithin um 
Schutz eines Meeressaumes von etwa 1000 m handle, auf 11000 m von der 
Uferlinie seewärts erstreckt werden. Die Theorie, welche das Küstenmeer 
als der Souveränität des Uferstaates unterworfen ansieht, führt, wie FAUCHILLE 
mit Recht darlegt, zu unhaltbaren Ergebnissen (Schutz des Küstenmeeres 
gegen Spionage, Schmuggel, feindliche Geschosse). 
Die Luftschiffe behandelt der Verf. in jeder Beziehung wie See- 
schiffe. Er wendet daher auf den Luftkrieg das Seekriegsrecht mit seinem 
Prisenrecht an. Die Luftschiffe sollen Nationalität und Registerhafen haben, 
mit Namen, Ordnungsnummer und Flagge versehen sein. Besondere Ab- 
zeichen sollen die Militär- und Staatsballons kenntlich machen. Auch in 
Bezug auf Fragen des internationalen Privatrechts gilt die Ana- 
logie der Seeschiffe. Dies wird an mannigfachen Einzelfragen in interessanter 
Weise ausgeführt, wobei die Nationalität eines im Luftballon geborenen
	        
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