604
des württembergischen. Man sieht hier auf dem Gebiete der „Heimats- und
Staatsangehörigenverhältnisse“ zum ersten Male bis ins kleinste Detail durch-
geführt die gegenseitige Beeinflussung und Verkettung des reichsrechtlichen
und einzelstaatlichen Stoffes, wie er sich in Gesetzesnormen, Verordnungen,
Wissenschaft und Rechtsprechung bietet. Der erste Teil gibt eine syste-
matische Darstellung und erörtert den Begriff und die Bedeutung, Erwerb
und Verlust der Staatsangehörigkeit mit besonderer Berücksichtigung des
württembergischen Rechts, legt insbesondere das Recht über die Staats-
angehörigkeit in Württemberg in seiner Entwicklung bis in die neueste Zeit
dar; dann erörtert er dieses Recht nach den heute geltenden Vorschriften.
Die Feststellung der württembergischen Staatsangehörigkeit, die Heimat- und
Reisepapiere in Württemberg, die Eheschliessung von Reichsausländern und
von Bayern in Württemberg und endlich die Beglaubigung von Öffentlichen
Urkunden und den Verkehr mit Gesandtschaften, Konsulaten und auswärtigen
Behörden haben die folgenden Abschnitte zum Gegenstande. In diesem
systematischen Teile liegt der hauptsächlichste wissenschaftliche Wert
des Buches. Nicht dass es an irgend einem Punkte neue schöpferische Ideen
oder auch nur originelle Gesichtspunkte brächte; wohl aber zeichnet es sich
durch eine erfreuliche Kunst knapper und sorgfältiger Darstellung aus, ver-
wendet die bisherige Literatur fast vollständig in einem hanptsächlich für
praktische Zwecke bestimmten Werke und zwar in einer sonst bei derartigen
Arbeiten keineswegs üblichen gewissenhaften Weise und ist auch durch seine
scharfe Systematisierung von Wert. Einen naheliegenden Tadel, dass in
buntem Gewirr dogmatische und historische Ausführungen und dann wieder
einfache Darstellungen des Verwaltungsverfahrens oder Aufzählungen ohne
irgend welchen wissenschaftlichen Wert in diesem ersten Teile enthalten
sind, haben die Verf. selbst vorweg genommen und dadurch zum Ausdruck
bringen wollen, dass sie lieber diesen Vorwurf auf sich nehmen, als der
praktischen Brauchbarkeit des Buches etwas vergeben wollten. Der zweite
Teil hat die Reichsgesetze über die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit
und das Passwesen in kommentarischer Form, aber doch wieder so behandelt,
dass unter steter Bezugnahme auf den ersten systematischen Teil ein Ver-
flechten der Ausführungen und dadurch ein gegenseitiges Geben und Nehmen
zu Tage tritt. Der dritte Teil enthält Formulare. Gewiss wird niemanden
einfallen, in der Aufnahme solcher eine wissenschaftliche Tat zu sehen.
Aber die Befürchtung der Verf., dass der dritte Teil von jedem gemissbilligt
werden wird, der in den Formularen noch nicht ein unschätzbares tech-
nisches Hilfsmittel der Verwaltung erkannt hat und in ihnen nur eine
Brücke zu geistloser Bequemlichkeit sieht, war nicht gerechtfertigt. Wenn
Anschauungsmittel eine wertvolle Unterstützung des Unterrichts und auch
der Selbstbelehrung darstellen, so wird auch jeder Jurist, und nicht bloss
der in der Verwaltungspraxis stehende, die Stütze der Formulare gerne
hinnelimen.