Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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des württembergischen. Man sieht hier auf dem Gebiete der „Heimats- und 
Staatsangehörigenverhältnisse“ zum ersten Male bis ins kleinste Detail durch- 
geführt die gegenseitige Beeinflussung und Verkettung des reichsrechtlichen 
und einzelstaatlichen Stoffes, wie er sich in Gesetzesnormen, Verordnungen, 
Wissenschaft und Rechtsprechung bietet. Der erste Teil gibt eine syste- 
matische Darstellung und erörtert den Begriff und die Bedeutung, Erwerb 
und Verlust der Staatsangehörigkeit mit besonderer Berücksichtigung des 
württembergischen Rechts, legt insbesondere das Recht über die Staats- 
angehörigkeit in Württemberg in seiner Entwicklung bis in die neueste Zeit 
dar; dann erörtert er dieses Recht nach den heute geltenden Vorschriften. 
Die Feststellung der württembergischen Staatsangehörigkeit, die Heimat- und 
Reisepapiere in Württemberg, die Eheschliessung von Reichsausländern und 
von Bayern in Württemberg und endlich die Beglaubigung von Öffentlichen 
Urkunden und den Verkehr mit Gesandtschaften, Konsulaten und auswärtigen 
Behörden haben die folgenden Abschnitte zum Gegenstande. In diesem 
systematischen Teile liegt der hauptsächlichste wissenschaftliche Wert 
des Buches. Nicht dass es an irgend einem Punkte neue schöpferische Ideen 
oder auch nur originelle Gesichtspunkte brächte; wohl aber zeichnet es sich 
durch eine erfreuliche Kunst knapper und sorgfältiger Darstellung aus, ver- 
wendet die bisherige Literatur fast vollständig in einem hanptsächlich für 
praktische Zwecke bestimmten Werke und zwar in einer sonst bei derartigen 
Arbeiten keineswegs üblichen gewissenhaften Weise und ist auch durch seine 
scharfe Systematisierung von Wert. Einen naheliegenden Tadel, dass in 
buntem Gewirr dogmatische und historische Ausführungen und dann wieder 
einfache Darstellungen des Verwaltungsverfahrens oder Aufzählungen ohne 
irgend welchen wissenschaftlichen Wert in diesem ersten Teile enthalten 
sind, haben die Verf. selbst vorweg genommen und dadurch zum Ausdruck 
bringen wollen, dass sie lieber diesen Vorwurf auf sich nehmen, als der 
praktischen Brauchbarkeit des Buches etwas vergeben wollten. Der zweite 
Teil hat die Reichsgesetze über die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit 
und das Passwesen in kommentarischer Form, aber doch wieder so behandelt, 
dass unter steter Bezugnahme auf den ersten systematischen Teil ein Ver- 
flechten der Ausführungen und dadurch ein gegenseitiges Geben und Nehmen 
zu Tage tritt. Der dritte Teil enthält Formulare. Gewiss wird niemanden 
einfallen, in der Aufnahme solcher eine wissenschaftliche Tat zu sehen. 
Aber die Befürchtung der Verf., dass der dritte Teil von jedem gemissbilligt 
werden wird, der in den Formularen noch nicht ein unschätzbares tech- 
nisches Hilfsmittel der Verwaltung erkannt hat und in ihnen nur eine 
Brücke zu geistloser Bequemlichkeit sieht, war nicht gerechtfertigt. Wenn 
Anschauungsmittel eine wertvolle Unterstützung des Unterrichts und auch 
der Selbstbelehrung darstellen, so wird auch jeder Jurist, und nicht bloss 
der in der Verwaltungspraxis stehende, die Stütze der Formulare gerne 
hinnelimen.
	        
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