Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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namentlich mit der administrativen Einteilung des Staates nach Kron- 
ländern. Der „Kronlandspolitik* gilt denn auch hauptsächlich der Kampf 
des Verf. Die Kronländer, in welchen das Schwergewicht unserer Ver- 
waltung ruht, sind, wie durch Vergleichung mit der Organisation der euro- 
päischen Staaten überzeugend dargetan wird, schon vermöge ihrer verschie- 
denen Grösse und ihres mitunter übermässigen Umfanges (Böhmen, Galizien 
im Vergleiche zu Salzburg, Vorarlberg) nicht die geeigneten Verwaltungs- 
organismen. Als Territorien vormals souveräner Staaten, in welchen in der 
Regel ein Volksstamm die Vorherrschaft hatte, sind aber die heute von 
mehreren Volksstämmen bewohnten (gemischtsprachigen) Kronländer die 
natürlichen Feinde einer gerechten Differenzierung der Interessen der Volks- 
stämme. 
Es ist nicht leicht, aus der Fülle der von politischem Blicke und Un- 
befangenheit zeugenden Ausführungen das wesentlichste hervorzuheben. Die 
theoretische Analyse eines politischen Kampfes ist an sich schon ein schwie- 
riges Unternehmen; namentlich aber die Analyse unseres nationalen Kampfes, 
bei welchem die eigentlichen, nicht immer gerade idealen Ziele sich so gerne 
hinter tönenden Redensarten bergen. Der Kampf der österreichischen 
Nationalitäten, sagt der Verf., ist ein Kampf um die Macht. Ob reine 
Machtkämpfe einer theoretischen Betrachtung zugänglich sind, lässt sich be- 
streiten. Wenn man aber zugibt, dass der Nationalitätenstreit nicht Laune 
und Willkür einzelner führender Persönlichkeiten ist, sondern notwendige 
Folge konkreter Ursachen, dann muss derselbe auch theoretisch zu erfassen 
sein. Die Handhabe hierfür bietet aber dem Verf. die gewiss richtige Wahr- 
nehmung, dass die tatsächliche Machtstellung der einzelnen nationalen 
Gruppen in Oesterreich, welche durch eine ungerechte Wahlordnung und 
durch eine für unsere Verhältnisse unzweckmässige territoriale Verwaltungs- 
organisation gänzlich verfälscht und verschoben wurde, nur durch eine 
rechtliche Organisation der Volksstämme ihre richtige, den inneren 
Kräften entsprechende Entfaltung finden kann. Diese Organisation, für welche 
Verf. konkrete Vorschläge macht, ist die erste Bedingung des Ausgleiches; 
wer Rechte geltend machen will, muss zunächst Rechtssubjekt sein. 
Von diesem Prinzipe ausgehend baut nun Verf. sein sinnreiches, wenn 
auch etwas kompliziertes Gebäude eines „Nationalitätenbundesstaates“ 
auf Grundlage „nationaler Autonomie“ auf, welcher durch Verbindung der 
staatlichen mit der autonomen Verwaltung den nationalen sowie den staat- 
lichen Interessen gerecht werden soll. Die kulturellen Interessen der ein- 
zelnen Volksstämme sollen durch nationale Interessentenvertretungen, die 
namentlich in den zu bildenden Kreisen ihren Schwerpunkt finden würden, 
auf alleinige Kosten und unter Kontrolle der Volksgenossen (Nationalrat, 
nationales Ministerium) zur Verwirklichung gelangen. Es ist hier somit die 
in unserem politischen Kampfe immer mehr vordringende Idee der Ver- 
selbständigung der nationalen Gruppen in der öffentlichen Verwal-
	        
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