Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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rechtlicher Beziehung steht so unbezweifelt fest, dass sie gar nicht in Frage 
gestellt werden kann; das Beispiel Frankreichs, Spaniens, Oesterreichs, der 
deutschen Einzelstaaten und vieler andern Staaten sind genügende Beweise 
dafür. Anderseits ist nichts so gewiss und sicher, als dass gerade die Men- 
schen, aus denen sich der Staat zusammensetzt, unablässig wechseln und 
eine wesentliche Eigenschaft des Staates gerade darin besteht, dass er seine 
Identität bewahrt, trotzdem es keine Identität der Staatsangehörigen gibt. 
Das ist eben der innerste Grund für die Personifikation des Staats. Darin 
liegt auch der positive Rechtsgrund für den Fortbestand der Schulden, und 
nicht bloss dieser, im Falle einer Verfassungsänderung, der keineswegs bloss 
einem Billigkeitssatz entspricht. Wie mancher Staat würde sich über eine 
solche Anforderung der Billigkeit hinwegsetzen, wenn er sich durch eine 
Verfassungsänderung von seinen Schulden befreien könnte! 
Der Verf. geht aber, wie er sagt, noch weiter und behauptet, dass die 
Vorschriften über die Revision der Verfassung bei der Charakterisierung 
eines Staates völlig ausser Betracht fallen (S. 7), ja er spricht den Vor- 
schriften über die Verfassungsrevision überhaupt die juristische Geltung ab. 
„Wer die Verfassung bekämpft — sagt er S.8 — will nicht auf dem Boden 
des positiven Rechtes diskutieren, sondern auf dem Boden des richtigen 
Rechtes; dem geltenden Recht wird nicht die formale Gültigkeit abgesprochen, 
sondern die innere Berechtigung; es wird vor das Forum der Vernunft ge- 
stellt und soll sich da verantworten. Man kann also dem Revisionsanhänger 
nicht mit juristischen Argumenten antworten, ihm Verletzung eines positiven 
Rechtes vorwerfen, das er ja eben abschaffen will... Es kann wohl 
sein, dass der die Revision Begehrende sich den von der Verfassung selbst 
aufgestellten materiellen oder formellen Schranken anbequemt und den ver- 
fassungsmässig vorgeschriebenen Weg der Revision einschlägt. Dann wird, 
sagt der Verf., die Frage nicht praktisch; wer sich freiwillig einer Anord- 
nung unterwirft, den braucht man die Rechtskraft der Anordnung nicht 
fühlen zu lassen; gegen denjenigen aber, der sich ihr widersetzt, verliert sie 
ihre bindende Kraft, weil sie ihrem Gegner nicht auf demjenigen Boden ent- 
gegentreten kann, auf dem er sie angreift. „Die Revisionsvorschriften können 
also in der Tat vernünftigerweise nur so lange Geltung beanspruchen, als sie 
freiwillig anerkannt werden, mit andern Worten, sie sind keine Rechts- 
vorschriften“ (S. 9). Offenbar verwechselt der Verf. Verfassungsrevision und 
Revolution, für die es allerdings keine Rechtsregeln gibt. Mit dem gleichen 
Grunde könnte er auch den Vorschriften über den Diebstahl den Charakter 
der Rechtssätze absprechen; denn wenn der Dieb sich auf den Standpunkt 
stellt, das Eigentum nicht anzuerkennen, kann das Strafgesetzbuch ihm nicht 
auf demjenigen Boden entgegentreten, auf dem er es angreift. Den Wert 
der Revisionsvorschriften sieht der Verf. nur darin: „im Momente der Re- 
vision einen, wenn auch unverbindlichen Vorschlag über das dabei zu 
befolgende Verfahren an der Hand zu haben“ (S. 10), Auch hier ist der
	        
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