Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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durch die letztere — sagt der Verf. — aus der Staatsrechtswissenschaft die 
historischen, politischen, philosophischen, ethischen und andern metajuristi- 
schen Elemente ausgeschieden und das Staatsrecht aus einer chaotischen 
Anhäufung von Materialien und Betrachtungen aller Art zu einer juristischen 
Wissenschaft von und für Juristen gemacht worden war, hat sich gegen 
diese Behandlungsweise eine Opposition gebildet, welche die Isolierung des 
Staatsrechts tadelt, den Zusammenhang des Rechts und insbesondere des 
Staatsrechts mit der Gesamtheit der sozialen Erscheinungen gewahrt wissen 
will, das Staatsrecht nur als einen Teil der Gesellschaftswissenschaft auf- 
fasst und der juristischen Methode den Vorwurf macht, dass sie nur mit 
einer formalen Logik operiere, die realen Grundlagen und den wahren In- 
halt des staatlichen Wesens und Wirkens dagegen unbeachtet lasse. Diese 
sog. soziologische Methode unterwirft der Verf. einer glänzenden, meister- 
haften Kritik, von welcher hier nur die Grundzüge angedeutet werden können, 
so verlockend es wäre, diese interessanten Ausführungen in vollständiger 
Uebersetzung wiederzugeben. Wenn die Vertreter der soziologischen Me- 
thode sich rühmen, die Wirklichkeit darzustellen, so erhebt der Verf. die 
Frage: „Was ist wirklich?“ Die wissenschaftliche Erkenntnis einer Sache 
ist immer nur möglich hinsichtlich einzelner Eigenschaften oder Beziehungen 
der Sache durch Unterscheidungen und Abstraktionen, durch welche sich 
die wissenschaftlichen Begriffe bilden; jeder wissenschaftliche Fortschritt 
beruht auf der Teilung der Arbeit, auf dem Vorgang der Isolierung und 
Abstraktion. In Wirklichkeit gibt es keine Unterscheidung unter den Sachen 
und Erscheinungen; die Wirklichkeit ist an und für sich selbst einheitlich 
und einzig; aber keine Wissenschaft kann eine Photographie oder Kopie 
der Wirklichkeit geben, sondern sie ist eine Herrin, eine Kunst, in dem 
Sinne, dass sie die Wirklichkeit für ihre Zwecke und in ihren Formeln ge- 
staltet. Bei den Soziologen herrscht noch der alte Wahn, dass es eine 
„Wahrheit“ gebe, welche in der Reproduktion der Wirklichkeit bestehe und 
dass der Geist der Spiegel der Welt sei, in welchem die Wirklichkeit sich 
abspiegelt. Diese Anschauungsweise ist längst von der modernen Erkenntnis- 
lehre widerlegt und überwunden worden und dies gilt auch von der Wissen- 
schaft des Rechts und Staats. Das Recht ist lediglich die Form, die äussere 
Hülle der verwickelten und vielgestaltigen gesellschaftlichen Verhältnisse 
und es ist gerade eine Eigenschaft der Form, dass sie unabhängig von 
jedem Inhalt behandelt werden kann. So die Mathematik im Verhältnis 
zur Physik, welche auf mathematische Formeln zurückgeht. Gerade diese 
äussere Form bildet das juristische Moment der sozialen Verhältnisse und 
auf sie muss vor allem geachtet werden, um zu sehen, was juristisch ist. 
Die soziale Wirklichkeit bietet eine Fülle von unter sich zusammenhängenden 
Erscheinungen, die im Einklang miteinander stehen, die aber anderseits ihre 
besonderen Merkmale haben; daher ergibt sich die Notwendigkeit der Ana- 
lyse neben der Synthese und nur durch die analytische Betrachtung kann
	        
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