Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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man zur synthetischen aufsteigen. Die Soziologen sagen, dass sie die wahre 
Natur, die Essenz und Substanz des Rechts erkennen wollen; sie suchen 
diese Erkenntnis aber nicht in den dauernden, generellen und charakteristi- 
schen Eigenschaften des Rechts, sondern in Dingen, welche unterhalb der 
Rechtsbildung liegen. Auch wenn man den Soziologen die Feststellung der 
Begriffe Recht, Staat und aller andern Kategorien des öffentlichen Rechts 
überliesse, so würden auch sie nicht im stande sein, Recht und Staat zu 
definieren, wie sie in Wirklichkeit sind und in der organischen Einheit der 
gesamten sozialen Erscheinungen leben, sondern auch sie kämen nicht über 
die Abstraktion einzelner Seiten hinaus; denn jeder Begriff ist immer das 
Resultat einer Abstraktion und Isolierung; er kann nur gewonnen werden 
von einem bestimmten Gesichtspunkt aus und nach dem Zweck, den eine 
bestimmte Wissenschaft verfolgt. Der Verf, erinnert an das von Kıstıa- 
Kowskı (Gesellschaft und Einzelwesen S. 56ff) gegebene Beispiel, welches 
die Sache deutlich veranschaulicht. Eine Stadt kann betrachtet werden 
vom geographisch-statistischen Standpunkt aus, ihre Lage, Ausdehnung; 
Strassen, Plätze, Häuser, Gärten usw.; daraus lässt sich kein Rechtsbegrift 
ableiten. Man kann sie aber auch betrachten als das Subjekt von Rechten 
und Pflichten oder als eine objektive Institution des öffentlichen Rechts 
mit ihrer ganzen Verfassung. Damit sind aber die Möglichkeiten nicht er- 
schöpft; die Stadt hat auch eine wirtschaftliche Bedeutung als eine Organi- 
sation der Produktion und Konsumtion; eine soziale in Bezug auf die 
städtische Bevölkerung und ihre einzelnen Klassen und deren Verhältnis 
zueinander usw. Eine Betrachtung aber, welche alle diese Gesichtspunkte 
zugleich umfassen wollte, würde ohne allen wissenschaftlichen Wert sein. 
Ebenso kann man den Menschen vom Standpunkt der Zoologie, der Sozio- 
logie, des Rechts usw. betrachten, aber keine einzelne Wissenschaft kann 
den Menschen in seiner Wirklichkeit darstellen. Das gleiche gilt vom 
Recht und Staat. Auch die Soziologen müssen abstrahieren und isolieren; 
denn die soziale Wirklichkeit ist nicht auf sich selbst gestellt und gleichsam 
von der übrigen Natur getrennt, sondern sie ist unlöslich verbunden mit 
der gesamten kosmischen Wirklichkeit, mit allem, was ist. Eine Wissen- 
schaft ohne Abstraktion ist ein Traum von primitiver Naivität und die Ab- 
neigung der Soziologen gegen die Begriffsjurisprudenz ist die Erklärung des 
Kriegs gegen die Begriffe selbst. Man kann der juristischen Metlıode nicht 
vorwerfen, dass sie sich in einer reinen Begriffsentwicklung erschöpfe. Auch 
diese wäre nicht ohne Wert; aber die juristische Methode beschränkt sich 
nicht darauf; sie stellt die rechtlich erheblichen Tatsachen und Erscheinungen 
fest und versucht diese unter allgemeine Begriffe einzuordnen und dazu gibt 
es kein anderes Mittel als die Logik, welche keine Ontologie ist oder sein will'. 
  
! In ähnlicher Richtung bewegen sich die Ausführungen von AcHILLE 
Mkster, Agrege ä la Faculte de Droit de Toulouse, in seinem Rapport sur
	        
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