Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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führen, die einzelnen Ausführungen des Verf, eingehend zu widerlegen, und 
ich kann nur mit Bedauern von der scharfsinnigen Abhandlung sagen: 
Desinit in piscem mulier formosa superne. Laband. 
Ettore Lombardo Pellegrino, Professore dell’ Universitä di Palermo, Il 
Diritto di Necessitä nel Costituzionalismo giuridico. Roma 1903. 
129 8. gr. 8°. 
Der gelehrte und berühmte Verf. behandelt in dieser Schrift die beiden 
Rechtsinstitute der Notstandsverordnungen und des Belagerungszustaudes 
und untersucht die Frage, ob dieselben mit der konstitutionellen Rechts- 
ordnung verträglich sind. Er beginnt mit einer fesselnd geschriebenen 
Ausführung, dass diese Frage eine spezifisch der konstitutionellen Staats- 
form angehörige ist, da nur hier der Gegensatz zwischen Gesetz und Ver- 
ordnung und die formelle Gesetzeskraft rechtliche Bedeutung haben. Daher 
tritt ein besonders ausgeprägtes und an bestimmte Voraussetzungen und 
Schranken gebundenes Notstandsrecht des Herrschers im feudalen, patriar- 
chalen und patrimonialen Staat nicht hervor. Das gleiche gilt auch vom 
absoluten Staat. Auch wenn man hier zwischen Gesetzen und Verordnungen, 
welche auch Rechtsverordnungen sein können, theoretisch einen Unter- 
schied macht, so hat dies praktisch keine Bedeutung. Der Verf. zeigt dies 
namentlich an den Rechtszuständen Russlands, welche er so anschaulich 
schildert, als hätte er schon die brutalen Massnahmen der jüngsten Zeit 
gekannt oder vorgeahnt. Den Uebergang zum konstitutionellen Staat macht 
eine Erörterung darüber, dass ein Staat der Form nach ein konstitutio- 
neller, dem Wesen nach aber noch ein Polizeistaat sein kann, solange das 
Volk und das gesamte staatliche Leben noch nicht von dem Prinzip be- 
herrscht werden, dass die Regierung durch die Gesetze gebunden ist; so wie 
sich anderseits schon im absoluten Staat der Uebergapg zum Rechtsstaat, 
den der Verf. mit dem konstitutionellen identifiziert, vorbereiten kann, indem 
der Inhaber der Staatsgewalt dem bestehenden Recht gemäss verwaltet. 
Der Fortschritt zum wirklichen Rechtsstaat besteht aber darin, dass der 
Monarch nicht nur die Gesetze beobachtet, sondern dass er die Gesetze 
auch nicht eigenmächtig abändern oder ausser Kraft setzen kann, weil nur 
das Gesetz ist, was der Monarch gemeinsam mit einem andern Organ er- 
lassen hat. Von diesem Prinzip aus, nach welchem das formelle Gesetz 
einzig und allein Recht schafft, mit dieser vollkommenen Gleichsetzung von 
legge und diritto, wird es dem Verf. natürlich leicht, alle Theorien zu 
widerlegen, welche den Erlass von Notstandsverordnungen und die Ver- 
hängung des Belagerungszustandes seitens des Monarchen oder auch nur 
die Ermächtigung der Regierung dazu durch einen Beschluss der Volks- 
vertretung mit dem Konstitutionalismus in Einklang zu setzen suchen. Mit 
Ausführlichkeit zeigt der Verf., dass die Vorschriften der französischen Ver-
	        
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