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fassungen von 1814 und 1830 auf dem falsch verstandenen Recht Englands
beruhen und auf dem Umweg über Frankreich in die Verfassungen Deutsch-
lands gekommen sind, und er stellt den Gegensatz zwischen dem wirklichen
englischen Recht und der pseudoenglischen Nachbildung des französisch-
deutschen Rechts mit der ihn auszeichnenden lebhaften und anschaulichen
Beredsamkeit dar; es tritt aber nicht mit der wünschenswerten Klarheit
hervor, dass alle diese Ausführungen ganz und gar der trefflichen Abhand-
lung von HATscHEK (in Grünhuts Zeitschrift Bd. 27 S. 1ff.) mit einigen
Erweiterungen aus der französischen und englischen Literatur entnommen
sind, wenngleich HATScHEK an ein paar Stellen gelegentlich zitiert wird.
Auch der vom Verf. besonders stark betonte Gegensatz zwischen dem ob-
jektiven (englischen) und dem subjektiven (französisch-deutschen) System ist
bereits ganz in derselben Weise von HATscHER formuliert worden. Die Be-
denken, welche inzwischen FRIEDMANN, Geschichte und Struktur der Not-
standsverordnungen, Stuttgart 1903, gegen die Ausführungen HATscHEKs über
die Beeinflussung des französischen Rechts durch das englische erhoben hat.
würden vielleicht den Verf. etwas vorsichtiger gemacht haben, so unbedingt
HATScHEK zu folgen, ja im wesentlichen seine Abhandlung zu übersetzen.
Im übrigen bietet aber die Schrift viele interessante und scharfsinnige Er-
örterungen; zu einem richtigen und befriedigenden Resultat aber konnte sie
nicht gelangen, weil sie von der Verwechslung von Recht und Gesetz aus-
geht und keine andere Rechtssetzung als die in der Gesetzesform sich voll-
ziehende anerkennt. Die Theorie, dass die (subjektive) Befugnis des Monar-
chen zum Erlass von Rechtsverordnungen und zur Verhängung des Be-
lagerungszustands mit dem Konstitutionalismus unvereinbar sei, wider-
spricht dem Recht, welches in zahlreichen Staaten besteht, und ist daher
nur eine politische Forderung im Gewande einer juristischen Deduktion.
Laband.
Dante Majorana, Prof. nella Universit& di Catania, La nozione del di-
ritto pubblico subjettivo.. Roma, Loescher & Comp. 1904.
69 S. 2 lire.
Bei dem Versuch, den Begriff des öffentlichen subjektiven Rechts besser
als bisher zu bestimmen, geht der Verf. zunächst von dem Begriff des sub-
jektiven Rechts überhaupt aus, welchen er definiert als „einen Kreis der ak-
tiven oder passiven Handlungsfähigkeit, welcher kraft der Bestimmungen
der Rechtsordnung willensfähigen Personen zu dem Zweck übertragen ist,
um ihre Interessen nach Massgabe ihres Willens zu fördern“. Den Gegen-
satz zwischen den öffentlichen und privaten subjektiven Rechten findet der
Verf. darin, dass jene die Interessen des Staates oder der Allgemeinheit,
diese die Interessen der einzelnen zu fördern bestimmt sind. Von diesem
Ausgangspunkt aus untersucht der Verf. die Arten und Eigenschaften der
subjektiven öffentlichen Rechte. Er schliesst von ihnen aus die Ansprüche