Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Dr. Johannes Merkel, Prof. in Göttingen, Der Kampf des Fremd- 
rechts mit dem einheimischen Rechte in Braunschweig- 
Lüneburg. Hannover und Leipzig, Hahn, 1904. 94 S. M, 2.40. 
Unter diesem Titel gibt der Verf. einen Beitrag zur Rezeptionsgeschichte, 
welcher durch die sorgfältige Verwertung der urkundlichen Zeugnisse aus 
einem bestimmten, ziemlich eng begrenzten Gebiet interessant und lehrreich 
ist, wenngleich die Resultate der Untersuchung die herrschenden An- 
sichten über den Vorgang der Rezeption im wesentlichen bestätigen. Der 
Verf. beginnt mit der Vorgeschichte der Rezeption, nämlich mit den ersten 
Spuren einer Kenntnis des fremden Rechts in einer Prozessverhandlung 
vor einem geistlichen Gericht am Ende des 13. Jahrhunderts, mit dem 
Rechtsstudium von Landesangehörigen auf den Hochschulen im 14. und 
15. Jahrhundert und den Früchten dieser Studien, welche in der Fassung 
der Urkunden und Prozessschriften hervortreten. Im 15. Jahrhundert be- 
ginnt dann der Konflikt zwischen dem hergebrachten einheimischen Recht 
und dem römischen Recht, dessen formale Geltung auf seinen Charakter als 
kaiserliches Recht gestützt wird. Sehr interessant ist ein, schon vom 
2. Dez. 1401 datierter Lüneburgischer Ratsbeschluss (Urk.-Buch der Stadt 
L. III nro. 1525), welcher das Verhältnis der verschiedenen Rechtsquellen 
dem Grundsatz gemäss regelt, dass Stadtrecht dem Landrecht, dieses dem 
Kaiserrecht und dieses wieder dem kanonischen Recht vorgeht. Mit der 
steigenden Verwendung der Doktoren in den städtischen und fürstlichen 
Kanzleien und insbesondere mit der Gründung und Besetzung der Hof- 
gerichte im 16. Jahrhundert ist dann der Sieg des fremden Rechts ent- 
schieden. In eingehender Weise erörtert der Verf. den Widerstand der 
Städte und bisweilen selbst der herzoglichen Untergerichte gegen die Hof- 
gerichte; diese Opposition ist aber nicht so sehr gegen das fremde Recht 
als gegen die Beschränkung der Gerichtsbarkeit und die Verletzung der 
städtischen Privilegien gerichtet. Daran schliessen sich Mitteilungen aus 
der Praxis der Hofgerichte, den Stadtrechten und Akten der Landesgesetz- 
gebung, welche das Verhältnis des einheimischen Rechts, insbesondere des 
Sachsenrechts, zum römischen Recht ins Licht stellen. Bemerkenswert ist 
die gelegentlich hervortretende partikularistische Abneigung gegen das 
sächsische Recht. Laband.
	        
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