Arztes; das Urteil darf auf höchstens 50 Schläge lauten, für
einmaligen Vollzug ist die Höchstzahl 25. Araber, Inder und
Frauenspersonen dürfen nicht an ihrem Leibe bestraft werden'®®.
Die Verhängung ausserordentlicher und blosser Verdachtsstrafen
ist nach einer Verfügung vom 26. Febr. 1896 streng verboten !®®,
Die Bestimmungen über Strafen und Strafvollzug sind im
wesentlichen in allen Schutzgebieten die gleichen. Jedoch findet
auf den Marschallinseln und in Neuguinea keine körperliche Züch-
tigung ?° statt, in Kamerun und Kiautschou ist weiter noch die
Deportation, hier nach Togo, dort in das chinesische Hinterland,
in Anwendung, sie wird jedoch nicht als Strafe, sondern als
Polizeimassregel aufgefasst.
In Erkenntnis dessen, dass eine gewisse Handhabe für den
Beamten auch bezüglich der anzuwendenden Normen des mate-
riellen Strafrechts dringend wünschenswert ist, hat nunmehr im
Mai 1902 auch der Gouverneur von Kamerun in einer Dienst-
vorschrift sich die in Neuguinea befolgten Grundsätze zu eigen
gemacht. Er ordnet im $ 2 an:
Das Strafverfahren darf nur wegen solcher Handlungen
eingeleitet werden, welche durch das Reichsstrafgesetzbuch
oder andere Reichsstrafgesetze oder durch kaiserliche Verord-
nung gemäss $ 6 SchutzgebietsG*! oder durch Verordnung
gemäss & 15 dieses Gesetzes?? mit Strafe bedroht sind.
192 Die englische Whipping-Akt von 1864 lässt für Araber unbedenk-
lich die Prügelstrafe zu. Doch sollen die für unsere Schutzgebiete in Be-
tracht kommenden Araber auf einer wesentlich höheren Stufe stehen, es
sind grösstenteils Fürsten und Fürstensöhne.
1b Vgl. hierzu auch den Gouvernementsbefehl des Gouverneurs von
Deutsch-Ostafrika No. 16 vom 4. April 1896 (Kol.-Bl. 1896 S. 339).
20 Nach einem Berichte an die Kolonialabteilung aus Jaluit vom 10. Febr.
1896 werden dort nicht einmal die Kinder gezüchtet. Eine zweimalige ver-
suchsweise Vollstreckung der Prügelstrafe hat so ausserordentlich böses Blut
gemacht, dass man davon absehen musste.
186 Ziff. 1: Durch kaiserliche Verordnung kann 1. in Vorschriften
über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesetzbuches für das.