zu verschiffen, um so mehr, als der Absatz auf das afrikanische
Festland beschränkt ist; das Gesetz ist somit praktisch nahezu
wertlos. \
Der Gouverneur von Deutsch-Ostafrika suchte sich zu helfen,
indem er die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes in eine
vom 19. Aug. 1896 datierte Anweisung, betr. die bei der
Bestrafung des Sklavenhandels gegenüber Farbigen zu befolgen-
den Grundsätze, aufnahm, um so einesteils einer zu milden Be-
urteilung dieses Verbrechens — auch wenn von Eingeborenen
begangen — vorzubeugen, andererseits Schutz gegen die Willkür
der Beamten zu schaffen. Die Hauptgrundsätze dieser An-
weisung sind die folgenden:
Wer sich eines freien Menschen bemächtigt, um ihn in
Sklaverei zu bringen, wird mit Kettenhaft bis zu fünf Jahren,
der gewerbs- oder gewohnheitsmässige Menschenraub mit der
Todesstrafe oder lebenslänglicher Kettenarbeit bedroht.
Auf gewerbsmässigem Sklavenhandel steht Kettenarbeit nicht
unter drei Jahren, vorsätzliche Beteiligung an einem Sklaven-
transport ist mit Kettenhaft bis zu drei Jahren bedroht. Auf
den Verkauf eines Sklaven nach einem Orte ausserhalb des Schutz-
gebietes oder an eine ausserhalb wohnende Person setzt die An-
weisung Kettenarbeit bis zu fünf Jahren.
Todesstrafe tritt ausserdem in allen Fällen ein, wo bei Be-
gehung der mit Strafe gedrohten Handlung ein Menschenleben
verloren ging. Der Versuch ist in den Fällen des Menschen-
raubes, des Sklaventransportes und der Sklavenausfuhr strafbar
— bezüglich der bei Versuch und Teilnahme massgebenden
Grundsätze ist auf das Reichsstrafgesetzbuch verwiesen.
Soweit die für unsere Schutzgebiete bis heute erlassenen
Vorschriften des materiellen Strafrechtes — eine Zusammen-
stellung der allenthalben in beängstigender Zahl erlassenen und
meist mit Strafsanktionen ausgestatteten Polizei- und Verwaltungs-