Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

zu verschiffen, um so mehr, als der Absatz auf das afrikanische 
Festland beschränkt ist; das Gesetz ist somit praktisch nahezu 
wertlos. \ 
Der Gouverneur von Deutsch-Ostafrika suchte sich zu helfen, 
indem er die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes in eine 
vom 19. Aug. 1896 datierte Anweisung, betr. die bei der 
Bestrafung des Sklavenhandels gegenüber Farbigen zu befolgen- 
den Grundsätze, aufnahm, um so einesteils einer zu milden Be- 
urteilung dieses Verbrechens — auch wenn von Eingeborenen 
begangen — vorzubeugen, andererseits Schutz gegen die Willkür 
der Beamten zu schaffen. Die Hauptgrundsätze dieser An- 
weisung sind die folgenden: 
Wer sich eines freien Menschen bemächtigt, um ihn in 
Sklaverei zu bringen, wird mit Kettenhaft bis zu fünf Jahren, 
der gewerbs- oder gewohnheitsmässige Menschenraub mit der 
Todesstrafe oder lebenslänglicher Kettenarbeit bedroht. 
Auf gewerbsmässigem Sklavenhandel steht Kettenarbeit nicht 
unter drei Jahren, vorsätzliche Beteiligung an einem Sklaven- 
transport ist mit Kettenhaft bis zu drei Jahren bedroht. Auf 
den Verkauf eines Sklaven nach einem Orte ausserhalb des Schutz- 
gebietes oder an eine ausserhalb wohnende Person setzt die An- 
weisung Kettenarbeit bis zu fünf Jahren. 
Todesstrafe tritt ausserdem in allen Fällen ein, wo bei Be- 
gehung der mit Strafe gedrohten Handlung ein Menschenleben 
verloren ging. Der Versuch ist in den Fällen des Menschen- 
raubes, des Sklaventransportes und der Sklavenausfuhr strafbar 
— bezüglich der bei Versuch und Teilnahme massgebenden 
Grundsätze ist auf das Reichsstrafgesetzbuch verwiesen. 
Soweit die für unsere Schutzgebiete bis heute erlassenen 
Vorschriften des materiellen Strafrechtes — eine Zusammen- 
stellung der allenthalben in beängstigender Zahl erlassenen und 
meist mit Strafsanktionen ausgestatteten Polizei- und Verwaltungs-
	        
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