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Züchtigungsrecht nicht vorgegriffen werden sollen. Nur ost-
asiatischen Arbeitern gegenüber besteht dieses Züchtigungsrecht
des Dienstherrn nicht.“
Zur Interpretation des Begriffes „mässig“ ist ferner an-
geordnet, dass bei Prügelstrafe die Zahl von 15, bei Rutenstrafe
die Zahl von 10 Hieben nicht überschritten werden darf.
Demgegenüber darf nun nicht verkannt werden, dass in den
Kolonien die Gefahr einer Ueberschreitung des Züchtigungsrechts
eine viel grössere ist, und im Falle der allgemeinen Ueberlassung
desselben an die Pflanzer mancherlei Roheiten die Folge sein
würden,
Es ist deshalb erwogen worden, ob es sich nicht empfiehlt,
dem Bezirksamtmann die Befugnis zu verleihen, einigen, besonders
vertrauenswürdigen Ansiedlern in jederzeit widerruflicher Weise
die Disziplinargewalt über die Arbeiter zu übertragen, und zwar
in der Weise, dass dieselben als Hilfsorgane des Bezirksamt-
mannes verpflichtet und ihnen demgemäss bei Ausübung der
Disziplinargewalt Beamtenqualität beigelegt wird, sie demnach bei
Ueberschreitung ihrer Kompetenzen den für Beamtendelikte an-
gedrohten schweren Strafen verfallen. Vielleicht hat dieser Vor-
schlag vieles für sich, wenngleich das eine Bedenken, dass die
mit der Disziplinargewalt ausgestatteten Ansiedler so zu Richtern
in eigener Sache werden, dadurch nicht wegfällt.
Für diejenigen Pflanzer, welchen die Disziplinargewalt nicht
überlassen wird, würde es bei der Zuständigkeit des Bezirksamt-
mannes sein Bewenden behalten.
II. Kapitel. Die Strafrechtspflege über die Eingeborenen in
den ausserdeutschen Kolonien ?”.
81. England.
Auffallenderweise fehlt gerade in dem grössten Kolonialreich,
England, eine einheitliche Gesetzgebung für die Kolonien nahezu
?" Leider hat das vorliegende Material es nicht gestattet, auch die