Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 60 — 
and Uganda“ in schweren Strafsachen angeordnet ist, die Pflicht, 
einen oder mehrere farbige Beisitzer zur Verhandlung beizuziehen. 
Denselben kommt aber in allen Fällen nur eine beratende Stimnie zu. 
In jeder Woche hat mindestens ein Gerichtstag stattzufinden. 
Ueber alle gefällten Urteile ist ein Verzeichnis zu führen und 
periodisch bei dem genannten „High Court“ einzureichen. Der- 
selbe ist befugt, im Aufsichtswege die näheren Bestimmungen 
über das Verfahren zu treffen, insbesondere die Beteiligung ein- 
geborener Beisitzer an der Rechtsprechung zu regeln. Soweit 
solche Bestimmungen nicht erlassen sind, hat die indische Straf- 
prozessordnung Anwendung zu finden „so fare as the same may 
te apphicable and suitable... to the requirements of the natives*. 
Gegen jedes Urteil ist Berufung an den „High Court“ zu- 
lässig, ausserdem hat derselbe Todesurteile zu begutachten und 
dem Gouverneur zur Bestätigung vorzulegen, sowie alle Urteile, 
in welchen auf mehr als 25 Stockschläge, 500 Rupien Geldstrafe 
oder 6 Wochen Gefängnis erkannt ist, zu bestätigen, ausserdem 
kann jedes Urteil im Aufsichtswege aufgehoben oder abgeändert 
werden. Der „High Court“ entscheidet in der Besetzung mit 
drei europäischen Richtern. 
Dem Gouverneur steht das Recht zu, die Rechtsprechung 
den eingeborenen Häuptlinge in beliebigem Umfang zu belassen 
oder denselben neu zu übertragen, die Erkenntnisse derselben 
bedürfen jedoch in allen wichtigen Fällen seiner Bestätigung. 
Solange ein Strafverfahren schwebt, darf er aber in dasselbe 
nur eingreifen, wenn es gegen (sesetz oder Moral verstösst. 
Vorschriften, welche das materielle Strafrecht betreffen, sind 
mir im einzelnen nicht bekannt geworden, es lässt sich jedoch 
für die strafrechtliche Beurteilung von Verbrechen der Ein- 
geborenen eine übereinstimmende Praxis in allen britischen Kolo- 
nien nachweisen. Es werden danach eine begrenzte Anzahl von 
— wenn man so sagen darf — objektiven Verbrechenstatbeständen, 
sog. „mala in se“, hervorgehoben, welche in allen Kolonien unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.