dem für Europäer geltenden Strafrecht sind hierbei nur für
Anam und Cochinchina eingetreten, in ersterer Kolonie wurden
ausdrücklich die anamitischen Gesetze und Gewohnheiten auf-
recht erhalten, soweit sie sich nicht in Widerspruch mit dem
code p&nal modifi& befinden. Alle Abänderungen des französi-
schen Strafrechts für Eingeborene gelten jedoch nur, wenn die
Straftat zum Schaden eines Farbigen begangen wurde. Bei
Verbrechen gegen Weisse findet stets der code penal mötropolitain
Anwendung.
$3. Holland’!
Am vollständigsten, vielleicht auch am befriedigendsten ist
die Strafrechtspflege, wie überhaupt alle Rechtsverhältnisse der
Eingeborenen in den holländischen Kolonien geordnet — aller-
dings muss man in Betracht ziehen, dass Holland auch in den
günstigsten Verhältnissen sich befindet, es hat nur eine grosse
Kolonie zu verwalten, deren gesamte Bevölkerung im wesentlichen
auf der gleichen religiösen und kulturellen Stufe steht.
Auf der grössten Insel, Java und Madura (der Rechtszustand
in den andern Teilen Niederländisch-Indiens weicht nur unerheb-
lich ab) ist die Strafrechtspflege über die Eingeborenen folgender-
massen geregelt:
I. Unterste Instanz — lediglich zur Verhandlung über Be-
leidigungen, wegen welcher auf eine Strafe von nicht über 20 fi.
erkannt wird, sind die „Distriktsgerechten“, in welchen der ein-
geborene Häuptling des Distriktes mit so viel Beisitzern, als der
Resident für den Distrikt angeordnet hat, entscheidet. Gegen
sein Urteil führt der Rechtszug an die
5. Decret qui organise la jurisdiction francaise dans le Royaume d’Annam
du 18 Aoüt 1881.
6. Decret qui rend applicable en Oochinchine en ce qui concerne les
crimes et delits commis par les indigenes ou Asiatiques, le code penal metro-
politain sous certains modifications du 16 Mars 1880. Dazu die weiteren
Dekrete vom 28. Febr. 1887 und 10. Mai 1888.
3! Vgl. DE LouTEr, Staats en Administratiefrecht van Nedderlandsch Indie.