Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

dem für Europäer geltenden Strafrecht sind hierbei nur für 
Anam und Cochinchina eingetreten, in ersterer Kolonie wurden 
ausdrücklich die anamitischen Gesetze und Gewohnheiten auf- 
recht erhalten, soweit sie sich nicht in Widerspruch mit dem 
code p&nal modifi& befinden. Alle Abänderungen des französi- 
schen Strafrechts für Eingeborene gelten jedoch nur, wenn die 
Straftat zum Schaden eines Farbigen begangen wurde. Bei 
Verbrechen gegen Weisse findet stets der code penal mötropolitain 
Anwendung. 
$3. Holland’! 
Am vollständigsten, vielleicht auch am befriedigendsten ist 
die Strafrechtspflege, wie überhaupt alle Rechtsverhältnisse der 
Eingeborenen in den holländischen Kolonien geordnet — aller- 
dings muss man in Betracht ziehen, dass Holland auch in den 
günstigsten Verhältnissen sich befindet, es hat nur eine grosse 
Kolonie zu verwalten, deren gesamte Bevölkerung im wesentlichen 
auf der gleichen religiösen und kulturellen Stufe steht. 
Auf der grössten Insel, Java und Madura (der Rechtszustand 
in den andern Teilen Niederländisch-Indiens weicht nur unerheb- 
lich ab) ist die Strafrechtspflege über die Eingeborenen folgender- 
massen geregelt: 
I. Unterste Instanz — lediglich zur Verhandlung über Be- 
leidigungen, wegen welcher auf eine Strafe von nicht über 20 fi. 
erkannt wird, sind die „Distriktsgerechten“, in welchen der ein- 
geborene Häuptling des Distriktes mit so viel Beisitzern, als der 
Resident für den Distrikt angeordnet hat, entscheidet. Gegen 
sein Urteil führt der Rechtszug an die 
5. Decret qui organise la jurisdiction francaise dans le Royaume d’Annam 
du 18 Aoüt 1881. 
6. Decret qui rend applicable en Oochinchine en ce qui concerne les 
crimes et delits commis par les indigenes ou Asiatiques, le code penal metro- 
politain sous certains modifications du 16 Mars 1880. Dazu die weiteren 
Dekrete vom 28. Febr. 1887 und 10. Mai 1888. 
3! Vgl. DE LouTEr, Staats en Administratiefrecht van Nedderlandsch Indie.
	        
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