Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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II. Regentschapsgerechten, in welchen der (ebenfalls ein- 
geborene) Uhef einer mehrere Distrikte umfassenden Regentschaft 
mit eingeborenen Beisitzern und einem Gerichtschreiber judiziert. 
Dieses Gericht ist erste Instanz bei geringeren Vergehen, es ver- 
hängt Strafen bis zum Höchstmass von sechs Tagen Gefängnis. 
Gegen seinen Spruch ist Berufung zulässig an die 
III. Landraden. Dieser Gerichtshof entscheidet in der Be- 
setzung mit sechs eingeborenen Richtern und einem Vorsitzenden,” 
welcher aus der Zahl der angesehensten Häuptlinge ernannt 
werden kann, vielfach jedoch aus der Zahl der sprachkundigen 
europäischen Juristen gewählt wird. Der Gerichtschreiber (grif- 
fier) ist ein Europäer, ihm obliegt die Sorge für die Vollstreckung 
der Erkenntnisse. 
Die Zuständigkeit der Landraden begreift ausser der Be- 
rufung gegen Urteile der Regentschapsgerechten alle den vorigen 
beiden Instanzen nicht zugewiesenen Strafsachen. Gegen ihre 
Urteile findet nur das Rechtsmittel der Revision zum „Hoog 
Gerechtshof“ in Batavia statt, soferne auf mindestens 500 fl. in 
(Geld oder eine entsprechende Freiheitsstrafe erkannt ist — frei- 
sprechende Urteile sind nicht revisibel. 
Die letzte Instanz ist der Hoog Gerechtshof in Batavia, 
ein mit ausschliesslich europäischen Richtern besetztes Kollegial- 
gericht. Ein Einfluss auf die Rechtsprechung im Aufsichtswege 
steht dieser Instanz nicht zu. 
Dies der ordentliche Rechtsgang — ausserdem besteht noch 
ein ausserordentlicher Gerichtshof für Eingeborene, die „Rechts- 
banken van omgang“. Für diesen Gerichtshof ist die Kolonie 
in fünf Bezirke eingeteilt, für jeden ist ein ständiger weisser 
Richter und Gerichtschreiber ernannt. Diese bereisen das Land 
und bilden überall an Ort und Stelle durch Zuziehung einer vom 
Residenten bestimmten Anzahl eingeborener Beisitzer den Ge- 
richtshof. An den Orten, wo die „Landraden“ einen ständigen 
europäischen Vorsitzenden haben, ist die Zuständigkeit dieser 
Archiv für Öffentliches Recht. XIX. 1. 5
	        
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