Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Instanz ausgeschaltet. Im übrigen sprechen sie Recht in allen 
Strafsachen, die der Resident vor sie verweist, und sind aus- 
schliesslich zuständig bei todeswürdigen Verbrechen und Amts- 
vergehen eingeborener Beamter. Ihre Urteile sind revisibel nach 
den gleichen Normen wie die der Landraden. 
Zwei Kategorien von strafbaren Handlungen sind der Juris- 
diktion der Eingeborenengerichte entzogen, einmal die Polizei- 
übertretungen, soweit sie mit einer Höchststrafe von 100 fl. in 
Geld, 8 Tagen Gefängnis oder 3 Monaten öffentlicher Arbeiten 
bedroht sind, sodann Pressvergehen, Konkursverbrechen, See- 
räuberei, Sklavenhandel, und alle strafbaren Handlungen, welche 
von eingeborenen Fürsten begangen werden, die mindestens im 
Range eines Regenten stehen. 
Die Polizeistrafgewalt — politierol — übt der Resident und 
seine an allen grösseren Orten als Einzelrichter bestellten Vertreter 
aus; gegen ihren Spruch ist kein Rechtsmittel gegeben. Die von 
der Eingeborenenjurisdiktion eximierten Verbrechen führen an 
die „raden van justitie“, ein mit einem rechtsgelehrten Richter 
und vier europäischen Beisitzern besetzter Gerichtshof, dessen Ur- 
teile revisibel sind. 
In allen Strafsachen, in denen die Täter oder Teilnehmer 
verschiedenen Stämmen angehören, ebenso allemal dann, wenn 
Weisse und Farbige in eine Strafsache verwickelt sind, ist zu- 
ständig der beiden gemeinschaftlich Vorgesetzte, bzw. der 
höchste Richter, vor den auch nur einer der Beteiligten gehört. 
Vor allen, auch vor den Distriktsgerichten, tritt ein öffent- 
licher Ankläger auf, es ist dies bei den Distrikts- und Regent- 
schaftsgerichten stets, bei den Landraden und Rechtsbanken van 
Omgang in der Regel ein eingeborener Häuptling. Die Staats- 
anwaltschaft ist dezentralisiert, ohne Jus devolutionis, jeder einzelne 
ist dem Residenten direkt unterstellt. 
Was das materielle Strafrecht anlangt, so existiert ein be- 
sonderes, nach Aufbau und Inhalt von dem europäischen wesent-
	        
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