Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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die Verfolgung überhaupt unterbleiben müssen, denn bei den 
grossen Entfernungen, den mangelhaften Kommunikationsmitteln 
wird es häufig einfach unmöglich sein, Angeklagte und Zeugen 
zur Gerichtsstelle zu schaffen. Deshalb wird der bisherige Rechts- 
zustand, welcher die Rechtsprechung über die Eingeborenen der 
Verwaltungsbehörde zuweist, auch als Grundlage einer neuen Ver- 
ordnung beizubehalten sein. 
Die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen 
durch Verwaltungsbeamte bildet zweifellos eine wertvolle Garantie 
einer politisch-vernünftigen, den Anschauungen der Eingeborenen 
in ausreichendem Masse Rechnung tragenden Rechtspflege. Aber 
diese Garantie ist allein noch nicht ausreichend. Es muss der 
farbigen Bevölkerung auch unmittelbarer Einfluss auf die Recht- 
sprechung gewährt werden. Sie müssen Gelegenheit erhalten, 
ihre rechtlichen Ueberzeugungen geltend zu machen und den 
weissen Beamten, der oft beim besten Willen nicht im stande 
ist, so, wie es wohl wünschenswert wäre, in Sitte und Kultur des 
Volkes einzudringen, in der Rechtsfindung zu unterstützen. Das 
hat natürlich seine grösste Bedeutung im Zivilrecht. Hier ist 
es für die erb- und familienrechtlichen Verhältnisse von geradezu 
vitalster Bedeutung, dass dieselben sich auf dem Boden der ge- 
wohnten Rechtsordnung abspielen. Aber auch im Strafrecht ist 
es, wenn nicht bei der Bestimmung der strafbaren Handlung, so 
doch für das Strafausmass von der allergrössten Bedeutung, die 
Ansichten der Gerichtsunterworfenen über gut und böse kennen 
zu lernen. 
Durch die Beteiligung Eingeborener an der Rechtsprechung 
wird auch jedenfalls das Vertrauen zur deutschen Rechtsprechung 
in hohem Grade gefestigt und erhalten, das Eindringen unserer 
Rechtsanschauungen vorbereitet und erleichtert. Es ist dadurch 
gewissermassen der Bevölkerung eine Kontrolle eingeräumt, sie sieht 
das ehrliche Streben, gerecht und unparteiisch zu sein und ihren
	        
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