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einen äusserst zurückhaltenden Gebrauch von der Eingeborenen-
beteiligung, es sollen, „wenn angänglich, der Ortsoberste und
andere angesehene Eingeborene gehört werden“ (Art. 19). Statt
dessen ist eine regelmässige Beteiligung weisser Schöffen vor-
gesehen. Dies würde sich, wie auch der Gouverneur von Kame-
run in seinem Berichte hervorhebt, in der Praxis als gänzlich
undurchführbar erweisen, auf manchen Stationen im Inneren
werden sich monatelang keine drei oder vier Weisse aufhalten,
und wo einige wenige Pflanzer erreichbar sind, kann ihnen nicht
zugemutet werden, regelmässig den Gerichtstagen beizuwohnen.
Es ist deshalb wohl weit zweckmässiger, den heute in Ostafrika
geltenden Rechtszustand: Heranziehung farbiger Beisitzer zu
allen Verhandlungen gegen Eingeborene, auch auf die andern
Schutzgebiete zu übertragen. Selbstverständlich (doch bliebe dies
der Ausführungsverordnung vorbehalten) wären in Schutzgebieten
mit stark gemischter Bevölkerung die Beisitzer tunlichst dem
Stamme der Partei, bzw. des Angeklagten zu entnehmen. Ins-
besondere könnten Araber oder Inder keinesfalls von Negern be-
urteilt werden.
Zwei Hauptgrundsätze dürfen wir somit als feststehend an-
nehmen, welche für die Eingeborenenrechtspflege in allen Schutz-
gebieten ohne Unterschied massgebend sein müssen, die Aus-
übung der Rechtsprechung durch Verwaltungsbeamte und die
Beteiligung Farbiger an derselben.
Daran schliesst sich eine Reihe weiterer Punkte, bezüglich
deren die Möglichkeit einer übereinstimmenden Regelung so
selbstverständlich ist, dass eine einfache Erwähnung an dieser
Stelle genügen mag: für das gesamte Verfahren, den Strafprozess
der Eingeborenen, sind die wesentlichen Voraussetzungen allent-
halben dieselben; die Grundsätze der Oeffentlichkeit, der Münd-
lichkeit, der freien Beweiswürdigung möchten wir in Kamerun
so wenig vermissen wie in China. Damit soll aber nicht gesagt