Object: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                  — 204 — 
von 20 Tonnen und weniger — Mark 10 Pf. 
von mehr als 20 bis 40 Tonnen — 30 = 
von mehr als 40 bis 60 Tonnen — 75   Pf. 
von mehr als 60 bis 80 Tonnen 1 50 Pf.-- 
von mehr als 80 Tonnen 3 — 
4. vom Flößholze: 
a) von Brennholz für je 2 Kubikmeter — 3 - 
b) von Dielen und Planken für je 20 laufende Meter -—- 1 
c) von Balken und Rundhölzern für je 20 laufende Meter 3 — 
4) befinden sich auf dem geflößten Holze außer dem Zubehör und außer 
dem Mundvorrathe für die Bemannung an Waaren mehr als 
6 Zentner, so ist neben der vorstehend bestimmten noch eine Ab- 9 
gabe von .... —- .- 
für je 20 laufende Meter zu entrichten. 
Anmerkung zu A. 
Zur Entrichtung des Strom= und Pfahlgeldes sind alle Fahrzeuge und Flößhölzer verpflichtet, welche 
durch den Holländischen oder durch den Friedländer oder durch den Litthauischen Baum eingehen. 
B. Für das Aufziehen der Brücken und zwar bei jeder einzelnen Brücke: 
1. von einem als Seeschiffe vermessenen Fahrzeuge 25 Pf. 
2. von einem anderen Fahrzeuge .... . . - 
Bemerkung zu B. 
Die als Seeschiffe vermessenen Leichter zahlen die vorstehend sub 2 festgesetzte Abgabe. 
Befreiungen. 
Von der Entrichtung des Strom= und Pfahlgeldes, wie des Brückengeldes (zu A. und B.) sind befreit: 
Fahrzeuge, welche 
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reichs oder des Preußischen Staates sind, oder 
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für Reichs= oder Staatsrechnung 
befördern, beziehentlich Königsberg unbeladen verlassen, entweder um lediglich solche Gegen- 
stände zu laden, oder, nachdem sie ausschließlich solche hier gelöscht haben, in den Fällen 
zu b. auf Freipaß. 
C. Beim Löschen oder Einnehmen des Ballastes: 
für die Lieferung der Planken, Karren und Stellagen von jedem Seeschiffe, welches Ballast 
löscht oder einnimmt, bei einem Raumgehalte 
a) von mehr als 400 Kubikmeter Mark 7 Mark 50 Pf. 
b) von mehr als 200 bis einschließlich 400 Kubikmeter 4 Mark 50 Pf. 
c) von mehr als 100 bis einschließlich 200 Kubikmeter 3 Mark 50:Pf. 
4) von 100 Kubikmeter und  darunter 2 Mark  50 Pf: 
besch- Die zum Löschen oder Einnehmen des Ballastes Erforderlichen Leute muß der Schiffer- sich selbst 
beschaffen. 
D. Für die Benutzung des Kielgrabens: 
von den in diesem Graben Kiel bolenden Schiffen für jedes volle -- Kubikmeter ihres Raum- 
gehalts. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
Unter dem Raumgehalte der Fahrzeuge ist der nach der Schiffsvermessungs= Ordnung vom 5. Juli 
1872 ermittelte Netto-Raumgehalt zu verstehen. Wo zur Anwendung des Tarifs die Reduktion von Trag- 
fähigkeit auf Raumgehalt erforderlich wird, sind für alle Fahrzeuge zehn Zentner gleich einem Kubikmeter 
Netto-Raumgehalt anzunehmen.
	        
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