licher Promiskuität und demgemäss nach Mutterrecht leben,
der Incest in Betracht — bieten ebenfalls für die strafrecht-
liche Behandlung nur geringe Schwierigkeiten: sie werden ein-
fach mit Strafe bedroht und dem Gouverneur die Befugnis
erteilt, diese Strafbestimmungen für einzelne Stämme, An-
hänger bestimmter Religionsgemeinschaften ausser Anwendung
zu setzen.
Schwieriger ist die Behandlung derjenigen Handlungen, wo
entgegen den bisherigen Rechtsgewohnheiten eine Bestrafung ein-
treten soll. Es gehört hierher ein grosser Teil der Verbrechen
gegen die Sittlichkeit, ferner die nach dem Rechte vieler afrika-
nischer Stämme übliche strafrechtliche Privilegierung der Häupt-
linge, sodann alle diejenigen Akte des heidnischen Kultus, die
Leben und Gesundheit von Menschen gefährden, insbesondere
Giftproben und ähnliche barbarische Ordale, Kannibalismus,
Menschenopfer, Zauberei u. dgl.
Hier hat der Gesetzgeber nicht nur auf die tatsächlichen
Machtmittel, welche der deutschen Herrschaft vielfach den
grösseren Häuptlingen gegenüber zu Gebote stehen, Rücksicht
zu nehmen, sondern er muss noch ein sehr wesentliches wirt-
schaftliches Moment im Auge behalten: wenn unsere Strafbestim-
mungen allzusehr von den in benachbarten Schutzgebieten gelten-
den abweichen, so wird nicht nur der Zuzug von Arbeitern von
dort erschwert, sondern es kann geradezu ein Abzug von ein-
geborenen Arbeitskräften aus dem Schutzgebiete stattfinden.
Insbesondere in die Verhältnisse des Geschlechts- und Ehelebens
erscheint jeder strafrechtliche Eingriff als ein zweischneidiges,
nur mit der äussersten Vorsicht zu beginnendes Wagnis. Gewiss
soll der vielfach bestehende sittliche Tiefstand nicht in perpetuum
fortdauern, und neben Schule und Mission kommt auch dem
Strafrecht die Aufgabe zu, die Bevölkerung zu heben und zu
erziehen. Aber die Bestrafung hat mit der grössten Vorsicht zu
erfolgen, und an Stelle generell für alle Kolonien gültiger Normen