thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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11.
Regierungs-Blatt

Königreich  Würtlemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  12.  Mai  1866.
Inhali.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Aufbringung  des  Bedarfs  an  Pferden  für
den  Fall  einer  Mobilmachung  des  Königlichen  Truppenkorps.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend
das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden  über  die  Zollvereinsgrenze.  —  Königliche  Verordnung,  betrefsend
  die  Ginberufung  der  Ständeversommlung.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

AA)  Koönigliche  Verordnung,

betreffend  die  Aufbringung  des  Bedarfs  an  Pferden  für  den  Fall  einer  Mebilmachung  des  Königlichen
Truppenkorps.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  revidirten  Gesetzes  vom  15.  Mai  1859  verordnen  Wir  nach  Anhörung
  Unseres  Geheimen  Raths:

In  Anbetracht  der  gegenwärtigen  Verhältnisse,  welche  die  Nothwendigkeit  einer
Kriegsbereitschaft  in  nahe  Aussicht  stellen,  und  da  die  Erwerbung  der  für  die  Kriegsstärke
  Unseres  Truppenkorps  erforderlichen  Zahl  von  Reit=  und  Zugpferden  durch
freien  Einkauf  sich  als  unthunlich  erwiesen  hat,  wird  hiemit  die  Vervollständigung
derselben  im  Wege  der  Zwangsabtretung  gegen  den  vollen  Ersatz  des  Werthes  verfügt.