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11.
Regierungs-Blatt
Königreich Würtlemberg.
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 12. Mai 1866.
Inhali.
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Aufbringung des Bedarfs an Pferden für
den Fall einer Mobilmachung des Königlichen Truppenkorps. — Königliche Verordnung, betreffend
das Verbot der Ausfuhr von Pferden über die Zollvereinsgrenze. — Königliche Verordnung, betrefsend
die Ginberufung der Ständeversommlung.
Unmittelbare Königliche Dekrete.
AA) Koönigliche Verordnung,
betreffend die Aufbringung des Bedarfs an Pferden für den Fall einer Mebilmachung des Königlichen
Truppenkorps.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des revidirten Gesetzes vom 15. Mai 1859 verordnen Wir nach Anhörung
Unseres Geheimen Raths:
In Anbetracht der gegenwärtigen Verhältnisse, welche die Nothwendigkeit einer
Kriegsbereitschaft in nahe Aussicht stellen, und da die Erwerbung der für die Kriegsstärke
Unseres Truppenkorps erforderlichen Zahl von Reit= und Zugpferden durch
freien Einkauf sich als unthunlich erwiesen hat, wird hiemit die Vervollständigung
derselben im Wege der Zwangsabtretung gegen den vollen Ersatz des Werthes verfügt.