Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwanzigster Band. (20)

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verwaltung hören, aber letztere hat jedenfalls keine eigentliche 
Mitentscheidung. AÄndrerseits entscheidet für die Befugnis des 
K. Kanalamts zur Tariffestsetzung hinsichtlich der (ausschliess- 
lich) reichsfiskalischen Hafenanlagen die blosse formelle Tatsache 
des Bestehens dieses reichsfiskalischen Eigentums, und es kommt, 
da der Tarif I 8 vom 4. August 1896 nicht unterscheidet, auf 
die Gründe, aus welchen das Reich die Hafenanlagen eingerichtet, 
nicht weiter an. 
  
  
1? S, auch NoELL, Kommunalabgabengesetz 1899 S. 16. 
13 Vgl. Hupkıch, Absolutie und Verfassungswesen in Deutschland 1905. 
$ 14. Preussen als konstitutionelle Monarchie.
	        
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