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Kaufmannsgericht errichten müssen, in denen aber „aus be-
sonderen Gründen die Errichtung sich nicht ermöglichen lässt“ '.
Deshalb braucht der $ 2 den Ausdruck „für Gemeinden“ statt
der im Entwurfe des $ 2 des Gew.Ger.Ges. vorgeschlagen ge-
wesenen Fassung „in Gemeinden“, „um es zu ermöglichen, das
(Gewerbe- und Kaufmannsgericht mit dem eines Nachbarorts zu
verbinden oder zu vereinigen“. Nachbarort bedeutet in dieser
(iesetzesbegründung allgemein die Umgebung, nicht bloss Nach-
bargemeinde, sondern auch die benachbarten weiteren Kommunal-
verbände.
IT. Besonderheiten der Gewerbegerichtsbezirke.
1. Neben diesen gemeinschaftlichen Arten von Gerichtsbe-
zırken bestehen zwischen den Bezirken der Gewerbegerichte und
der Kaufmannsgerichte einige Besonderheiten, die auch
die praktische Gestaltung der Gerichtsorganisation beeinflussen.
Sie haben ihren Grund in der Bestimmung des & 7 Abs. 1
des Gew.Ger.Ges.:
Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte kann auf
bestimmte Arten von Gewerbe- und Fabrikbetrieben, die örtliche
auf bestimmte Teile des Gemeindebezirkes beschränkt werden,
während eine entsprechende Bestimmung für die Kaufmannsgerichte
nichtbesteht. Warum eine solche Bestimmung in dem Kauf.Ger.Ges.
weggelassen ist, sagt zwar die Begründung des Gesetzentwurfes
nicht, erklärt sich aber aus der werbenden Kraft der Idee der
sozial gegliederten Gerichtsbarkeit: Denn die Vorschrift des
S 7 Abs. 1 des Gew.Ger.Ges. war eine behutsame. Als der
(kesetzgeber auf dem Gebiete des gewerblichen Arbeitsverhält-
isses den ersten Versuch unternahm, soziale Rechtsprechung zu
1 Kommissionsbericht zur Gew.Ger.Ges.Novelle v. 1901 8. 5
(10. Legislaturperiode II. Session, Drucksache Nr. 299); Begründung
les Kauf.Ger.Ges. v. 1904 S. 8 (11. Legislaturperiode I. Session, Druck-
sache Nr. 143).