Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwanzigster Band. (20)

— 41 — 
deutung. Es kommt vielmehr darauf an, was das Lippische 
Hausrecht festsetzt. Dies aber stimmt, wie der Schiedsspruch 
von 1897 ebenfalls zutreffend angenommen hat, mit dem Reichs- 
herkommen überein. 
In dem früheren Verfahren war von den damaligen Par- 
teien anerkannt worden, dass ein in Ansehung der Ebenburt 
massgebendes Hausgesetz für das Gesamthaus Lippe nicht be- 
stehe (Schiedsspruch S. 19). Abweichend hiervon wird gegen- 
wärtig von der Schaumburgischen Seite geltend gemacht, dass 
einschlagende hausrechtliche Bestimmungen vorhanden seien, und 
zwar wird verwiesen auf 
1. die Bestätigung des Primogeniturrechts durch Kaiser Ru- 
dolf 11. vom 12. Februar 1593 (Schulze, Hausgesetze Bd. II, 
S. 150), 
2. das Testament Simons VI. vom 30. August 1597 (eben- 
daselbst 8. 155), 
3. den Landtagsschluss vom 22. Juli 1651 (Urkundensamm- 
lung zur Beurteilung der zwischen den hohen Häusern Lippe und 
Schaumburg-Lippe streitigen Verhältnisse, Lemgo 1831, S. 31). 
In der erstgenannten Urkunde wird die Nachfolge zuge- 
sprochen: 
dem erstgebohrenen Sohn, der eines Lehens fähig und der 
Regierung Land und Leute vorseyn mag. 
In dem Testament ist die Rede von: 
Mannsstamm, Manneserben, männlichen Leibeserben, Mannes- 
leib-Erben, Fölgeren; 
ın dem Landtagsschluss von: 
dem ältisten unsers gräflich Leibes Lehens Erben. 
Von der Schaumburgischen Vertretung wird hieraus abgeleitet, 
dass dadurch eine von der gemeinrechtlichen (der damals schon 
rezipierten römischrechtlichen) abweichende Erbfolgeordnung fest- 
gesetzt worden sei, die auf lehnrechtlicher Grundlage die Vor- 
aussetzungen des Erbrechts zugleich im Sinne des für das Haus 
Lippe von alters her geltenden, auf die höchsten Geburtsstände 
des Reichs beschränkten Ebenburtsrechts regele. Das Erforder- 
nis der Abstammung von hochadligen Eltern ergebe sich danach 
32*