Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwanzigster Band. (20)

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insbesondere stehen den Versammlungen gegenüber die allge- 
meinen Gesetze, zumal das Strafgesetz, in Kraft, und einzelne 
Individuen können sich durch den Gebrauch des Versammlungs- 
rechtes nicht den gegen sie nach jenen Gesetzen an sich zuläs- 
sigen polizeilichen Massnahmen entziehen. Aber eine selbständige 
Rechtsnorm, welche die Auflösungsbefugnis der Polizeibehörde 
gegenüber fremdsprachig verhandelnden politischen Versamm- 
lungen enthielte, existiert nicht. Bliebe immerhin die Möglich- 
keit, dass die Erklärung des Vereinsgesetzes selbst anderweiten 
allgemeinen Gesetzen eine Berücksichtigung schuldig wäre, die 
zum gleichen Ergebnis führen würde Und wirklich ist eine 
solche von aussen in das Vereinsgesetz eindringende Interpre- 
tation des polizeilichen Ueberwachungsrechtes in zwiefach ver- 
schiedener Weise unternommen worden. 
Schon bei Gelegenheit des im Jahre 1876 vor den Ver- 
waltungsgerichten spielenden Prozesses waren in der Revisions- 
instanz sowohl vom Kläger als vom Beklagten die 88 95 ff. der 
Einleitung zum Allgemeinen Landrecht herangezogen worden, 
um zu beweisen, dass es sich bei dem staatsbürgerlichen Ver- 
sammlungsrecht und dem obrigkeitlichen Ueberwachungsrecht um 
zwei subjektive Befugnisse handele, von denen im Kollisionsfalle 
die mindere der stärkeren weichen müsse °!. Streitig war zwi- 
schen den Parteien nur, welches der beiden Rechte das stärkere 
sei. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Anschauung bereits 
damals mit dem kurzen Bemerken abgewiesen, dass es sich in 
der zitierten Stelle des A. I. um Bestimmungen handele, die 
im wesentlichen dem Privatrecht angehörten 5°. Dennoch ist 
dieselbe Argumentation neuerdings wiederum von einem Ver- 
teidiger der deutschen Versammlungssprache vorgebracht wor- 
den 5®,. Dem gegenüber betont das Oberverwaltungsgericht in 
51 Vgl. oben 8, 7f. 
°%2 Eintsch. Bd. 1 S. 357. 
®® DELIUS, in dem oben S$. 16 zitierten Aufsatz.