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erkennen wollen, dass ein Verwaltungsakt, ein Rechtsgeschäft
des öffentlichen Rechtes vorliege.. Da für die Praxis die Zu-
ständigkeit meist von greifbarerer Wichtigkeit ist, als die innere
rechtliche Natur des Aktes, so ist eine derartige Ausdrucksweise
sehr häufig; ja sogar in die Begriffsbestimmung des Verwaltungs-
aktes wird die Zuständigkeitsfolge oft schon hineingenommen.
Man darf sich aber dadurch nicht irre machen lassen, wie den
deutschen Juristen vielfach begegnet. Man entgeht hier gern
den Schwierigkeiten, welche die öffentlichrechtliche Natur der
Verwaltungsakte bereitet, dadurch, dass man alle Verwaltungs-
akte, mit Ausnahme der Befehle im strengsten Sinne des Wortes,
grundsätzlich dem Civilrecht unterwirft und die Ursache ihrer
Besonderheit lediglich darin sehen will, dass die Gerichte nach
dem Verfassungsgrundsatze der Gewaltentrennung über Verwal-
tungsakte nicht zu erkennen haben; dieselben gerathen dadurch
in die Hände der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte,
und diese wenden die massgebenden Sätze des Civilrechts in einer
lässigeren, abgeschwächten Weise an. Das ist Alles. Allein
auf diese Weise wird doch nur das ganze Sachverhältniss auf
den Kopf gestellt. Die Franzosen geben sich so viele Mühe,
den Verwaltungsakt vom privatrechtlichen Geschäfte der Ver-
waltung zu unterscheiden, weil sich nach der gefundenen Eigen-
schaft beim Schweigen des Gesetzes die Zuständigkeit von selbst
bestimmt. Wenn jetzt alle Verwaltungsakte mit der obigen
Ausnahme von Haus aus civilrechtlich sind, so wissen wir erst
recht wieder nicht, welche darunter der Abschwächung ihres
Civilrechts durch die Verwaltungsgerichte ausgesetzt werden
sollen ??).
——
22) Ganz der gleiche Nachtheil würde entstehen, wenn das Wort acte
adm., da wo es darauf ankommt, in jenem allgemeinen vulgären Sinne
statt in juristisch-technischem Sinne gebraucht würde. ÜCHAUVEAU |],
n. 668: Si un bail est un acte administratif parcequ’il est passe au nom
de l’Etat tous les actes qui concernent les biens etc. (alle civilrechtlichen