Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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versicherung  nicht  entschädigt  werden  können.  Dass  hiernach
der  Begriff  des  Unfalls  speciell  im  Sinne  des  See-Uhnf.G.  ein
engerer  ist,  als  im  Sinne  des  „Gesetzes  betr.  die  Untersuchung
von  Seeunfällen  vom  27.  Juli  1877*,  geht  aus  den  Bestimmungen
des  letzteren  zur  Genüge  hervor  ?°).

Nun  fallen  allerdings  nicht  alle  Eingriffe  in  die  körperliche
Integrität  eines  Menschen,  von  anderen  Voraussetzungen  zunächst
abgesehen,  in  den  Rahmen  der  Unfallslast  und  verpflichten  die
Träger  derselben  zu  pecuniären  Leistungen,  sondern  nur  solche,
welche  wirthschaftliche  Nachtheile  von  bestimmter  Schwere  im
Gefolge  haben.  Insbesondere  werden  bei  Körperverletzungen  die
in  den  ersten  13  Wochen  nach  Eintritt  des  Unfalls  (sogen.  Carenzzeit)
  entstehenden  Kosten  des  Heilverfahrens  sowie  die  für  die
gleiche  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit  zu  leistenden  Rentenzahlungen
von  den  nach  dem  Reichsgesetz  vom  15.  Juni  1883  geordneten
Organen  der  Krankenversicherung  getragen  ?*).  Nichtsdestoweniger
wäre  es  verfehlt,  eine  Beziehung  auf  diese  wirthschaftlichen  Folgen
des  körperschädigenden  Eingriffes,  welche  allerdings  eine  weitere
Voraussetzung  des  aus  der  Unfallversicherung  entspringenden  Anspruchs
  bilden,  in  den  Begriff  des  Unfalls  oder  Betriebsunfalls
selbst  aufzunehmen.  Die  Gesetze  lassen  auch  keinen  Zweifel  darüber,
  das  die  „auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  entschädigenden  Unfälle“
  ?5)nur  eine  Art  der  „in  den  Betrieben  vorgekommenen“  überhaupt
  bilden,  und  dem  entsprechend  beziehen  sich  auch  andere,
durch  die  Unfallversicherungsgesetze  begründete  Pflichten,  welche
neben  der  Entschädigungspflicht  ihre  selbstständige  Bedeutung
beanspruchen,  ohne  Rücksicht  auf  den  Eintritt  der  letzteren  auf
alle  körperschädigenden  Betriebsunfälle.  So  ergreift  die  Pflicht  zur

283)  Z,  B.  $  3:  Das  Seeamt  ist  verpflichtet,  die  Untersuchung  vorzunehmen,
  1.  wenn  bei  dem  Unfalle  entweder  Menschenleben  verloren  gegangen,
  oder  ein  Schiff  gesunken  oder  aufgegeben  ist.

24)  8  5,  Abs.  2  Unf.G.,  verglichen  aber  mit  Abs.  9,  10.

26)  6  28,  Abs.  5  Unf.G.