Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Die zuerstgedachten Behörden haben (im sog. Beschlussver- 
fahren) in einer Reihe von Verwaltungszweigen unmittelbar gewisse 
Funktionen der Verwaltung auszuüben. Dass sie hierbei von jeder 
Einwirkung der Ministerverwaltung befreit sind, ist zwar im Gesetz 
nirgends ausdrücklich ausgesprochen, es ergibt sich dies aber aus 
einer Reihe von Einzelvorschriften der ($esetze mit zweifelloser 
Klarheit. So ist z. B. im 8 38 L.-V.-G. den Organen der 
Ministerverwaltung (Regierungs-, Ober-Präsident und Minister des 
Innern) lediglich die dienstliche Aufsicht über die 
Geschäftsführung des Kreis- und Bezirksausschusses und des 
Provinzialraths übertragen; daraus folgt schon von selbst, dass 
ihnen weitergehende Rechte, insbesondere eine Einwirkung auf die 
(materiellen) Entschliessungen der gedachten Behörden in keiner 
Weise zustehen. 
In den 88 121ff. L.-V.-G. ist sodann ein genau vorgeschrie- 
benes Verfahren geregelt, mittelst dessen Beschlüsse der gedachten 
Behörden im ordnungsmässigen Instanzenzuge angefochten werden 
können; 8 126 L.-V.-G. endlich lässt in gewissen Fällen die An- 
fechtung endgültiger Beschlüsse dieser Behörden mittelst Klage 
beim Oberverwaltungsgericht zu. 
Alle diese Vorschriften lassen zur Evidenz erkennen, dass 
die Ministerverwaltung die Beschlussfassung der gedachten Be- 
hörden durch Instruktionen oder Anweisungen im Einzelfall in 
keiner Weise beeinflussen kann, da sonst das geordnete Be- 
schwerdeverfahren gänzlich bedeutungslos wäre. 
Von welcher praktischen Wichtigkeit und Bedeutung diese 
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stanz fungirt. Er steht hier der Bezirks-Commission gegenüber in demselben 
Verhältniss, wie die Minister des Innern und der Finanzen in den Fällen 
der 88 16 und 31 Z. G., in denen sie ausnahmsweise die weitere Beschwerde- 
instanz gegenüber den Entscheidungen des Provinzialraths, bezw. Bezirks- 
ausschusses bilden. Ebensowenig wie hieraus eine Anweisungsbefugniss der 
gedachten Minister gegenüber dem Bezirksausschuss und Provinzialrath her- 
zuleiten, ebensowenig steht dem Finanzminister eine direkte Einwirkung auf 
die Entschliessungen der Bezirks-Commission zu. 
Archiv für öffentliches Recht. IV. 4. 36