Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr.  68

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  19.  August  1916.
Inhalt.

Verordnungen:  des  Ministeriums  des  Innern:  Vornahme  einer  allgemeinen  Bestandsaufnahme  der
wichtigsten  Lebensmittel  betreffend:  Weintrester  und  Tranbenkerne  betreffend.

 

 

Verordnung.
(Vom  17.  Angust  1916.)

Vornahme  einer  allgemeinen  Bestandsaufnahme  der  wichtigsten  Lebensmittel  betreffend.

Zur  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  in  obigem  Betreff  vom  3.  August  1916  (NReichs-Gesetzblatt
  Seite  891)  wird  verordnet,  was  folgt:

81.

Im  Sinne  der  Bekanntmachung  ist  Landeszentralbehörde  das  Ministerium  des  Innern,
Gemeindebehörde  und  zuständige  Behörde  das  Bürgermeisteramt  und  für  die  abgesonderten
Gemarkungen  mit  eigener  polizeilicher  Verwaltung  das  Stabhalteramt.  Die  Leitung  der  Auf—
nahme  sowie  die  Bearbeitung  und  Zusammenstellung  der  Ergebnisse  wird  dem  Statistischen
Landesamt  übertragen.

82.

Die  Gemeindebehörden  haben  die  durch  Haushaltungsliste  A  ermittelten  Vorräte  in
Gemeindebogen  zusammenzustellen,  welche  ihnen  mit  den  Listen  A  und  B  vom  Statistischen
Landesamt  zugehen  werden,  und  die  Gemeindebogen  mit  sämtlichen  ausgefüllten  Listen  A  und
B  bis  spätestens  6.  September  1916  dem  Bezirksamt  einzusenden.

Das  Bezirksamt  hat  die  Gemeindebogen  und  sämtliche  Listen  B  bis  spätestens  11.  September
  1916  dem  Statistischen  Landesamt  mitzuteilen.

Gemeinden,  welche  einen  Kommunalverband  für  sich  bilden,  teilen  den  Gemeindebogen  und
die  Listen  B  dem  Statistischen  Landesamt  unmittelbar  mit.
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