ystem des mittelalterlichen Staates in die
scheinung. Stehende Heere im heutigen
Sinne gab es nicht. Die Gefolgschaft
bildet die Grundlage der Wehrverfassung
des Lehnsstaates. Der Kaiser
ist der geborene Kriegsherr; jeder Vasall
desselben, vom Herzog an, ist verpflichtet,
ihm mit allen seinen wehrbaren Mannen
zu folgen, sowohl bei den meist unkriegerischen
Römerzügen als auch im Kriegsfalle.
Dasselbe gilt von den Vasallen der
Herzöge und der selbständigen Landesherren
Sie alle bilden den festen Kern der dem
Kaiser oder den Herzögen zur Verfügung
letenden Kräfte. Der Lehnsstaat fand in
diesem Schutz= und Trutzverhältnis zwischen
dem Landesherrn und seinen Vasallen eine
so wesentliche Grundlage, daß er sofort
zerfiel, als die Könige sich eigene Söldnertruppen
und stehende Heere verschafften.
er auch auf die innere Verwaltung
des Reichs wirkte das Lehnssystem folgenschwer
zurück, besonders auf das Beamtentum
und sein Verhältuis zum Staatsoberhaupt.
Beamte im heutigen Sinne gab es
in den germanischen Staaten ursprünglich
nicht; die beiden Hauptbestandteile der
obrigkeitlichen Gewalt in ihnen bildete die
Leitung des Heer- und Gerichtswesens durch
den Herzog. Der bobrigkeitliche Wille
äußerte sich in der Form des Vannes.
Der Herzog hatte sowohl den Heerbann
als auch den Gerichtsbann. Beides
übten die Herzöge persönlich aus, indem
sie ihrem Heer voranzogen, bezw. im Kreise
der freien Mannen zu Gericht saßen. Die
Rechtsprechung umfaßte zugleich alle Befugnisse
der Landesverwaltung. Eine
besondere Polizeiverwaltung kannte man
damals nicht und die Finanzbedürfnisse der
Volksgemeinschaft wurden in der Volksversammlung
nach Feststellung ihrer Dringlichkeit
befriedigt durch die Bewilligung der
nötigen Summe, des sogenannten „gemeinen
Pfennigs“. Als aber das fränkische Königtum
sich ausgebildet hatte und unter Karl
dem Großen ein weltgebietender Faktor
mit übergroßem Landbesitz geworden war,
der sich über das heutige Frankreich, Deutschland
und Italien erstreckte, da bedingte die
Größe des Staates eine besondere Regierungsgewalt.
Neben der Hand
habung des Friedens und der Aufrechterhaltung
des Rechts machten sich Rücksichten
auf die öffentliche Wohlfahrt
geltend. Ihnen konnte der König, bezw.
der Kaiser nicht mehr persönlich gerecht
werden; daher wählte er sich besondere
Stellvertreter bei der Auslbung seiner
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Herrschergewalt. Es entstanden die obersten
Reichsämter: der Pfalzgraf als höchster
Verwalter des Richteramts: der Kanzler
als Leiter der königlichen Kanzlei und
diplomatischen Korrespondenz; der Kaplan
oder Referendarius als Referent in kirchlichen
Dingen. Daneben kamen die Hofämter
auf: das des Kämmerers; des
Seneschalls oder Hofökonomieverwalters;
des Kellners, welcher die Naturalgefälle
einzog und den Wein für den Hof besorgte:
des Marschalls oder Oberaufsehers über die
königlichen Stallungen; des Hausmeisters;
des Jägermeisters; des Falkners. Ferner
wurden besondere Sendboten zur Prüäifung
der Zustände im Reich abgesandt.
Endlich betrante man besondere Persön.
lichkeiten mit der dauernden Ausübung
der höheren Gerichtsbarkeit und Verwaltung
in den einzelnen Gauen: die Grafen.
Im Geiste der Zeit lag es, daß auch
alle diese Amter sich zu besonderen Lehen
ausbildeten. Die Amtsführung der Beamten
stellte ja gleichfalls eine persönliche Dienstleistung,
einen Treudienst dar, welchen die
Kaiser und Herzöge durch Belehnung mit
Grundbesitz lohnten. So wurden auch die
hohen Amter mit dem Grundbesitz dauernd
verkettet. Die Grafenwürde vererbte sich
von Geschlecht zu Geschlecht. Es entstand
tatsächlich eine erbliche Verbindung der verschiedenen
Stufen der Staatsgewalt mit
bestimmten Familien und festem Grundbesitz,
welche für den Erbberechtigten die
Bedeutung eines Privatrechts gewann.
Ebenso bildete sich im Laufe der Zeit eine
neue Ordnung der landsässigen Stände
aus. Während es früher nur einen freien
Stand gab mit zwei Unterklassen, aus
denen sich der hohe und niedere Adel
herausgebildet hatte, so entstanden aus dem
ehnsverhältnis sieben verschiedene Rangstufen,
die man, weil alles mit der Gefolgschaft
des Lehnsherrn eng zusammenhing,
Heerschilde nannte und aus denen die
verschiedenen Klassen des Adels hervorgingen.
Den obersten Heerschild bildete
der König allein, als Vasall Gottes; den
zweiten die geistlichen Fürsten, d. h. die
Bischöfe und Abte; den dritten die weltlichen
Fürsten: die Herzöge, Landgrafen, Markgrafen,
Pfalzgrafen und selbständigen
Grafen; den vierten die Freiherren, d.h. diejenigen
großen Güterbesitzer, die ihr Land
von niemandem zu Lehen hatten, aber
doch wegen kleinerer Besitzungen und Rechte
Vasallen des Kaisers waren; den fünften
die freien Grundbesitzer, welche in dem
gleichen Verhältnis zu den Herzögen und