Inhaltsverzeichnis : Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.

ystem  des  mittelalterlichen  Staates  in  die
scheinung.  Stehende  Heere  im  heutigen
Sinne  gab  es  nicht.  Die  Gefolgschaft
bildet  die  Grundlage  der  Wehrverfassung
  des  Lehnsstaates.  Der  Kaiser
ist  der  geborene  Kriegsherr;  jeder  Vasall
desselben,  vom  Herzog  an,  ist  verpflichtet,
ihm  mit  allen  seinen  wehrbaren  Mannen
zu  folgen,  sowohl  bei  den  meist  unkriegerischen
  Römerzügen  als  auch  im  Kriegsfalle.
  Dasselbe  gilt  von  den  Vasallen  der
Herzöge  und  der  selbständigen  Landesherren
Sie  alle  bilden  den  festen  Kern  der  dem
Kaiser  oder  den  Herzögen  zur  Verfügung
letenden  Kräfte.  Der  Lehnsstaat  fand  in
diesem  Schutz=  und  Trutzverhältnis  zwischen
dem  Landesherrn  und  seinen  Vasallen  eine
so  wesentliche  Grundlage,  daß  er  sofort
zerfiel,  als  die  Könige  sich  eigene  Söldnertruppen
  und  stehende  Heere  verschafften.
er  auch  auf  die  innere  Verwaltung

des  Reichs  wirkte  das  Lehnssystem  folgenschwer
  zurück,  besonders  auf  das  Beamtentum
  und  sein  Verhältuis  zum  Staatsoberhaupt.
  Beamte  im  heutigen  Sinne  gab  es
in  den  germanischen  Staaten  ursprünglich
nicht;  die  beiden  Hauptbestandteile  der
obrigkeitlichen  Gewalt  in  ihnen  bildete  die
Leitung  des  Heer-  und  Gerichtswesens  durch
den  Herzog.  Der  bobrigkeitliche  Wille
äußerte  sich  in  der  Form  des  Vannes.
Der  Herzog  hatte  sowohl  den  Heerbann
als  auch  den  Gerichtsbann.  Beides
übten  die  Herzöge  persönlich  aus,  indem
sie  ihrem  Heer  voranzogen,  bezw.  im  Kreise
der  freien  Mannen  zu  Gericht  saßen.  Die
Rechtsprechung  umfaßte  zugleich  alle  Befugnisse
  der  Landesverwaltung.  Eine
besondere  Polizeiverwaltung  kannte  man
damals  nicht  und  die  Finanzbedürfnisse  der
Volksgemeinschaft  wurden  in  der  Volksversammlung
  nach  Feststellung  ihrer  Dringlichkeit
  befriedigt  durch  die  Bewilligung  der
nötigen  Summe,  des  sogenannten  „gemeinen
Pfennigs“.  Als  aber  das  fränkische  Königtum
  sich  ausgebildet  hatte  und  unter  Karl
dem  Großen  ein  weltgebietender  Faktor
mit  übergroßem  Landbesitz  geworden  war,
der  sich  über  das  heutige  Frankreich,  Deutschland
  und  Italien  erstreckte,  da  bedingte  die
Größe  des  Staates  eine  besondere  Regierungsgewalt.
  Neben  der  Hand
habung  des  Friedens  und  der  Aufrechterhaltung
  des  Rechts  machten  sich  Rücksichten
  auf  die  öffentliche  Wohlfahrt
geltend.  Ihnen  konnte  der  König,  bezw.
der  Kaiser  nicht  mehr  persönlich  gerecht
werden;  daher  wählte  er  sich  besondere
Stellvertreter  bei  der  Auslbung  seiner

12

Herrschergewalt.  Es  entstanden  die  obersten
Reichsämter:  der  Pfalzgraf  als  höchster
Verwalter  des  Richteramts:  der  Kanzler
als  Leiter  der  königlichen  Kanzlei  und
diplomatischen  Korrespondenz;  der  Kaplan
oder  Referendarius  als  Referent  in  kirchlichen
  Dingen.  Daneben  kamen  die  Hofämter
  auf:  das  des  Kämmerers;  des
Seneschalls  oder  Hofökonomieverwalters;
des  Kellners,  welcher  die  Naturalgefälle
einzog  und  den  Wein  für  den  Hof  besorgte:
des  Marschalls  oder  Oberaufsehers  über  die
königlichen  Stallungen;  des  Hausmeisters;
des  Jägermeisters;  des  Falkners.  Ferner
wurden  besondere  Sendboten  zur  Prüäifung
  der  Zustände  im  Reich  abgesandt.
Endlich  betrante  man  besondere  Persön.
lichkeiten  mit  der  dauernden  Ausübung
der  höheren  Gerichtsbarkeit  und  Verwaltung
in  den  einzelnen  Gauen:  die  Grafen.
Im  Geiste  der  Zeit  lag  es,  daß  auch
alle  diese  Amter  sich  zu  besonderen  Lehen
ausbildeten.  Die  Amtsführung  der  Beamten
stellte  ja  gleichfalls  eine  persönliche  Dienstleistung,
  einen  Treudienst  dar,  welchen  die
Kaiser  und  Herzöge  durch  Belehnung  mit
Grundbesitz  lohnten.  So  wurden  auch  die
hohen  Amter  mit  dem  Grundbesitz  dauernd
verkettet.  Die  Grafenwürde  vererbte  sich
von  Geschlecht  zu  Geschlecht.  Es  entstand
tatsächlich  eine  erbliche  Verbindung  der  verschiedenen
  Stufen  der  Staatsgewalt  mit
bestimmten  Familien  und  festem  Grundbesitz,
  welche  für  den  Erbberechtigten  die
Bedeutung  eines  Privatrechts  gewann.
Ebenso  bildete  sich  im  Laufe  der  Zeit  eine
neue  Ordnung  der  landsässigen  Stände
aus.  Während  es  früher  nur  einen  freien
Stand  gab  mit  zwei  Unterklassen,  aus
denen  sich  der  hohe  und  niedere  Adel
herausgebildet  hatte,  so  entstanden  aus  dem
ehnsverhältnis  sieben  verschiedene  Rangstufen,
  die  man,  weil  alles  mit  der  Gefolgschaft
  des  Lehnsherrn  eng  zusammenhing,
Heerschilde  nannte  und  aus  denen  die
verschiedenen  Klassen  des  Adels  hervorgingen.
  Den  obersten  Heerschild  bildete
der  König  allein,  als  Vasall  Gottes;  den
zweiten  die  geistlichen  Fürsten,  d.  h.  die
Bischöfe  und  Abte;  den  dritten  die  weltlichen
Fürsten:  die  Herzöge,  Landgrafen,  Markgrafen,
  Pfalzgrafen  und  selbständigen
Grafen;  den  vierten  die  Freiherren,  d.h.  diejenigen
  großen  Güterbesitzer,  die  ihr  Land
von  niemandem  zu  Lehen  hatten,  aber
doch  wegen  kleinerer  Besitzungen  und  Rechte
Vasallen  des  Kaisers  waren;  den  fünften
die  freien  Grundbesitzer,  welche  in  dem
gleichen  Verhältnis  zu  den  Herzögen  und